Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w; 10 ObS 241/98h). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob also etwa außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl 1992, 469 = DRdA 1992, 443/48 ua; zuletzt 10 ObS 46/97f). Es ist zwar richtig, daß beim Anscheinsbeweis Erfahrungssätze herangezogen werden, um auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die direkt nicht erwiesen werden können, zu schließen. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Ob das Erstgericht seiner aus § 87 Abs 1 ASGG hervorgehenden Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme aller entscheidenden Beweise nachgekommen ist, kann der Oberste Gerichtshof aus den oben dargelegten Gründen nicht überprüfen. Im übrigen wäre für den Anscheinsbeweis erforderlich, daß feststünde, daß die bestehenden körperlichen Beschwerden des Klägers eine typische Folge des beschriebenen Arbeitsunfalles seien (zuletzt 10 ObS 241/98h). Dazu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verletzungen nicht erwiesen (Muskelriß) bzw nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können (Meniskusriß). Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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