European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00074.18K.0524.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Schadensversicherung Beweiserleichterungen zustehen. Es genügt, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden (RIS‑Justiz RS0102499). Ausreichend ist daher in der Regel, dass Umstände dargetan werden, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen (RIS‑Justiz RS0080921). Die Rechtsprechung gesteht dem Versicherungsnehmer regelmäßig auch den Anscheinsbeweis zu, der in den Fällen als sachgerecht empfunden wird, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RIS‑Justiz RS0123919). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im jeweils konkreten Fall ein gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS‑Justiz RS0040266).
Gelingt dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt (RIS‑Justiz RS0080921 [T5]) also den prima-facie-Beweis dadurch zu erschüttern, dass eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dargetan wird (7 Ob 67/15a; RIS‑Justiz RS0022664).
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Klägerin durch den Unfall kein chronisches Cervikalsyndrom und keine Cervicobrachialgie samt Vertigo erlitt, die bestehende Schwindelsymptomatik nicht auf den Vorfall zurückgeführt werden kann und auch eine posttraumatische Belastungsstörung nicht Folge des Unfalls ist. Dies ist für den Obersten Gerichtshof bindend. Abgesehen davon übergeht die Klägerin, dass sich aus den vorliegenden, von den Vorinstanzen gewürdigten, Beweisergebnissen aus medizinischer Sicht kein Hinweis auf einen typischen Kausalzusammenhang ergibt.
Damit hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Klägerin sei der Beweis des Versicherungsfalls nicht gelungen, im Rahmen der Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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