Normen
AUVB 1965 Art2 Z1
VersVG §181
7 Ob 147/73 | OGH | 22.08.1973 |
Veröff: SZ 46/77 = VersR 1974,610 = RZ 1974/3 S 11 = VersRdSCh 1974,102 (Baumann) |
7 Ob 52/79 | OGH | 22.11.1979 |
7 Ob 35/90 | OGH | 31.01.1991 |
nur: Es genügt in der Regel, wenn der Versicherte Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalles naheliegend erscheinen lassen. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend: wenn die Behauptung eines Segelunfalles nur auf die Todeserklärung nach § 7 TEG gestützt wird. (T2) Veröff: SZ 64/8 = VersRdSch 1991,261 = NZ 1992,201 |
7 Ob 38/00i | OGH | 14.12.2000 |
Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob der Unfalltod mit Sicherheit festgestellt werden kann, sondern nur, ob dafür ein so hoher, der Gewissheit gleichkommender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch daran zweifeln kann. (T3); Beisatz: Eine § 180a des deutschen VersVG vergleichbare Bestimmung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils die Unfreiwilligkeit vermutet wird, findet sich im österreichischen VersVG nicht. Obwohl die österreichische Rechtsordnung den Ausdruck "strikte Beweisführung" nicht kennt und letztlich allein die Überzeugung des Richters dafür maßgeblich ist, welche Umstände als erwiesen angenommen werden, muss bei Fällen, bei denen gewichtige Argumente für die Leistungsfreiheit des Versicherten sprechen, an den Nachweis des Versicherungsfalles für den Anspruchswerber die Anforderung gestellt werden, dass er eine Beweislage schafft, aus der sich nachvollziehen lässt, dass den für einen Selbstmord des Versicherten sprechenden Argumente andere gewichtige Argumente, aus denen sich das Gegenteil ableiten lässt, gegenüberstehen. (T4) |
7 Ob 217/08z | OGH | 10.12.2008 |
Auch |
7 Ob 187/11t | OGH | 12.10.2011 |
Auch |
7 Ob 197/11p | OGH | 30.11.2011 |
Auch |
7 Ob 195/11v | OGH | 30.11.2011 |
7 Ob 172/12p | OGH | 23.01.2013 |
Auch; Beisatz: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf: Dass die fließende und gewollte Bewegung des Laufens durch das Einsinken und Nach‑Vorne‑Kippen unterbrochen wurde, reicht aus, um die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen zu lassen. Eine genauere Darlegung, in welcher Sekunde die Sehne riss, kann vom Versicherungsnehmer, der von einem solchen Vorfall überrascht wird, nicht verlangt werden. Es ist nun Sache des Versicherers, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt. (T5) |
7 Ob 74/18k | OGH | 24.05.2018 |
Ähnlich; Beis wie T5 |
7 Ob 35/24h | OGH | 06.03.2024 |
vgl; Beisatz: Die Frage, ob im Einzelfall solche Umstände, die für einen Freitod des Versicherten sprechen, vom Versicherer dargelegt werden konnten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T6); Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00147_7300000_001
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