OGH 7Ob187/11t

OGH7Ob187/11t12.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in St. Jakob in Haus, gegen die beklagte Partei N***** VVaG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 37.500 EUR (sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. August 2011, GZ 2 R 54/11s, 2 R 183/11v-56, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beweispflichtig für das Vorliegen eines nach den Versicherungsbedingungen zu deckenden „unfreiwilligen“ Unfalls ist der Kläger als Versicherungsnehmer/Versicherter (RIS-Justiz RS0080927). Nach ständiger Rechtsprechung reicht in der Regel zum Nachweis des Versicherungsfalls schon aus, wenn der Versicherungsnehmer Umstände dartut, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen. Sache des Versicherers ist es, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die dafür sprechen, dass das die körperliche Schädigung herbeiführende Ereignis nicht unabhängig vom Willen des Versicherten gewesen ist. Ist dies geschehen, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er dessen ungeachtet unfreiwillig einen Unfall erlitten hat (RIS-Justiz RS0080921).

Diesen in ständiger Judikatur vertretenen Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt. Seine Rechtsansicht, in Anbetracht der von der Beklagten aufgezeigten Widersprüche in den Unfallschilderungen des Klägers und dem kritisch zu sehenden Umstand, dass dieser zum Unfallszeitpunkt sechs Unfallversicherungen abgeschlossen gehabt habe, sei von ihm der strenge Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu verlangen gewesen, steht mit der einschlägigen oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Da nicht festgestellt werden konnte, wann, wo und wie der Kläger sich die Verletzung zuzog, hat dieser den ihm unter den gegebenen Umständen obliegenden Beweis, dass die Verletzung unfreiwillig geschah, nicht erbracht. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber demnach nicht aufzuzeigen. Sein Einwand, die Beklagte habe keine ausdrückliche Behauptung aufgestellt, dass er sich selbst verstümmelt habe, ändert nichts daran, dass er das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht beweisen konnte.

Der Revisionswerber zeigt keinen tauglichen Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels auf, das daher als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Stichworte