Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Revisionswerbern geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit der Beklagte unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit ausführt, nur bei Feststellung der konkreten Ursache des Unfalles könne eine entschuldbare Fehlleistung ausgeschlossen werden, macht er eine im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu erörternde Frage der Beweislast geltend.
Soweit die klagende Partei in ihrer Verfahrensrüge darauf hinweist, auf die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 1 bis 5 DHG sei nicht eingegangen worden, ist ihr zu erwidern, daß die Art der Tätigkeit des Beklagten und der Grad seines Verschuldens ohnehin berücksichtigt wurden; weitere eine Mäßigung rechtfertigende Umstände wurden aber von dem hiefür beweispflichtigen, bereits im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten nicht geltend gemacht. Der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführten Rüge der klagenden Partei, der Beklagte habe eine Mäßigung des Schadensbetrages nicht ausdrücklich in Anspruch genommen, das Berufungsgericht hätte ihn daher nicht mäßigen dürfen, ist zu erwidern, daß - ähnlich wie im Falle einer Konventionalstrafe - schon in der Bestreitung des geltend gemachten Schadenersatzes das Begehren auf Mäßigung liegt (siehe Dirschmied, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 69; SZ 53/117; SZ 54/4; JBl 1986, 371).
Soweit schließlich der Beklagte die Feststellung, er habe am Tag nach dem Unfall der klagenden Partei gegenüber angegeben, der Unfall sei durch einen Reifenplatzer verursacht worden, als aktenwidrig bekämpft, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, wobei auf die Aussage des Zeugen Klaus W***, AS 163, verwiesen sei.
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerber ist noch folgendes zu erwidern:
1. Zur Rechtsrüge der klagenden Partei:
Für ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (Arb 10.324 = DRdA 1984, 242 [P. Bydlinsky]; Arb. 10.648). Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist hiebei mangels präziser Feststellungen von der für den schuldtragenden Arbeitnehmer günstigsten Variante auszugehen und der obere Grenzwert des Alkoholabbaues zugrundezulegen, zumal nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen die unmittelbar nach dem Unfall intervenierende Polizei keine Alkoholisierung des Beklagten feststellte. Geht man aber von einem Blutalkoholwert von nur 0,6 %o im Unfallszeitpunkt aus, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß ein grobes Verschulden des Beklagten gerade noch zu verneinen ist. Die Mäßigung des Ersatzes auf 45 % des durch den Unfall verursachten Schadens ist daher schon allein aufgrund des gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 DHG vor allem zu berücksichtigenden Verschuldens des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt, zieht man in Betracht, daß der Ersatz auch bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens gemäßigt und im Falle eines Versehens minderen Grades sogar ganz erlassen werden kann.
2. Zur Rechtsrüge der beklagten Partei:
Auch in seiner Rechtsrüge vertritt der Beklagte die Ansicht, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der Unfall auf eine entschuldbare Fehlleistung des Beklagten zurückzuführen sei. Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Falle ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen bedeutet eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat. Der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner dadurch entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischeg aufzeigt (SZ 57/20; ZVR 1989/108; SZ 61/61; RZ 1990/57). Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis überhaupt zulässig ist, ob es sich also um einen Tatbestand mit typischem Geschehensablauf handelt, der eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast ermöglicht, ist eine Frage der Beweislast und daher eine Frage der im Revisionsverfahren überprüfbaren rechtlichen Beurteilung. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweisfrage (siehe Fasching ZPR2 Rz 897; EvBl 1983/120; SZ 56/145; JBl 1988, 244; SZ 61/83). Tatsächlich ist das Berufungsgericht angesichts des typischerweise auf einen Fahrfehler zurückzuführenden Unfallherganges (Streifen der Leitschiene ohne ersichtlichen Anlaß) zu Recht prima facie von einem (leichten) Verschulden des Beklagten ausgegangen (vgl auch das von Reischauer in Rummel ABGB II § 1296
Rz 4 gebrachte Beispiel). Daß die Vorinstanzen aufgrund einesirund zwei Monate nach dem Unfall erstellten, auf Angaben des Beklagten basierenden und - ohne Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte - die bloße Möglichkeit anderer Unfallursachen, wie Kreislaufkollaps, hypoglykämischer Schockzustand oder ictus amnesique, aufzeigenden ärztlichen Attestes diesen Anscheinsbeweis nicht als erschüttert ansahen, fällt in den Bereich der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
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