OGH 7Ob128/02b

OGH7Ob128/02b26.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 14.534,57 = S 200.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. April 2002, GZ 11 R 65/02m-24, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Nach Art 3 I. 2. der dem klagsgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1980 (AUVB 1980) wird für psychische und nervöse Störungen eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch einen Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine Epilepsie zurückzuführen sind, die durch den Unfall erstmals entstanden ist.

Das Erstgericht wies das auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Versicherung für den Schadensfall vom 25. 7. 1999, „der ein manisch-depressives Krankheitsbild beim Kläger ausgelöst habe," gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene ao Revision ist unzulässig.

Zur Frage der Beweislast hält der Revisionswerber selbst fest, er hätte nachweisen müssen, dass seine psychische Krankheit (bipolare affektive Störung = früher: manisch-depressives Kranksein) im ursächlichen Zusammenhang mit der beim Unfall vom 25. 7. 1999 erlittenen Körperverletzung (Vorfußquetschung) stehe. Die Revision vertritt jedoch den Standpunkt, im hier vorliegenden medizinisch noch nicht ausreichend erforschten Gebiet müsste es - infolge Fehlens gesicherter Kenntnisse über den Grund der Entstehung des manisch-depressiven Krankheitsgeschehens - genügen, wenn der Kläger eine "mögliche" Kausalität und einen gesicherten zeitlichen Zusammenhang unter Beweis stelle, um seiner Beweispflicht nachzukommen (S 3 und 8 der Revision). Die erstgerichtliche Feststellung, dass "ein" (gemeint: kein) Zusammenhang zwischen der erlittenen Vorfußquetschung [und] der bipolar affektiven Störung bestehe, sei daher unter unrichtiger Anwendung der Beweislastregelung getroffen worden (S 7 der Revision). Außerdem sei der Art 3 I. 2. AUVB im Widerspruch zur oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu der Auslegung von Versicherungsbedingungen beurteilt worden. Mit diesen Ausführungen zur Frage der "möglichen" Kausalität vermengt die Rechtsrüge die Tat- mit der Rechtsfrage. Es muss hierbei nämlich zwischen der sogenannten natürlichen und der juristischen Kausalität unterschieden werden. Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als (auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare) Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt (RIS-Justiz RS0022582 [T10]; RS0022687). Auch im Bereich des Versicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrenssphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt (10 Ob S195/01a; 7 Ob 155/01x; 10 ObS 215/00s mwN).

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der natürlichen Kausalität gehört nach ständiger Rechtsprechung zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 195/01a mwN). Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939) wäre; die Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht), ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E78 zu § 503ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112242; zuletzt: 7 Ob 111/02b; 7 Ob 134/01h mwN). Daher ist von folgenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen:

"Am 25. 7. 1999 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens wurde der rechte Fuß des Klägers vom Hinterrad eines PKW VW Golf überrollt. Am darauf folgenden Vormittag trat eine deutliche Schwellung des Vorfußes auf. Eine Verletzung von "Knochennervengefäßen" (gemeint: Knochen, Nerven oder Gefäßen) bzw Hautgewebe wurde nicht festgestellt. Im Herbst 1999 trat beim Kläger ein manisch-depressives Zustandsbild auf. Im Zuge einer manischen Episode kam es zum Jahreswechsel 1999/2000 zur einer stationären Behandlung in der ersten psychiatrischen Krankenhausabteilung der *****Klinik. Im Frühjahr 2000 fanden weitere stationäre Behandlungen an den Abteilungen für Psychosomatik der *****Privatklinik statt.

Der Kläger leidet an einer bipolar affektiven Störung - früher als manisch-depressives Kranksein bezeichnet. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft handelt es sich bei der bipolar affektiven Störung um eine endogene, dh genetisch verursachte Erkrankung. Die Episoden dieser Krankheit können durch ein belastendes Lebensereignis oder ein anderes psychisches Trauma ausgelöst werden, aber auch ohne erkennbaren Anlass auftreten.

Es kann nicht festgestellt werden, ob beim Kläger ein Zusammenhang zwischen der erlittenen Vorfußquetschung und der nunmehr vorliegenden bipolar affektiven Störung besteht. Seine psychische Krankheit ist eine endogene, also keine organische, Erkrankung des Nervensystems". Die Tatsacheninstanzen sind somit übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass es im vorliegenden Fall nicht erwiesen ist, dass die psychische Krankheit des Klägers eine (typische) Folge des Unfalls vom 25.7.1999 sei. Die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 195/01a mwN). Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar angesprochene Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 10 ObS 195/01a). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch nicht zu erkennen. Die in der Revision erörterte weitere Frage, wie der in Art 3 I. 2. AUVB enthaltene Ausdruck "organische Erkrankung" zu verstehen ist, stellt sich nicht; fehlt es doch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen schon am Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Störung des Klägers, sodass auf den diesbezüglichen Einwand - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - nicht mehr einzugehen ist.

Die außerordentliche Revision war daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

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