Rechtssatz
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig.
4 Ob 573/82 | OGH | 14.12.1982 |
Beisatz: Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung und damit insbesondere auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig (oder verspätet) zurückgewiesen wird. (T1) |
2 Ob 21/84 | OGH | 10.04.1984 |
Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig (oder verspätet) zurückgewiesen wird. (T2) |
3 Ob 606/85 | OGH | 18.12.1985 |
Beis wie T2; Beisatz: Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt. (T3) |
8 Ob 600/86 | OGH | 10.07.1986 |
Beis wie T1; Beisatz: Somit auch der Beschluss des Rekursgerichtes, mit welchem der Rekurs gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde. (T4) |
2 Ob 1511/86 | OGH | 30.09.1986 |
nur: Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. (T5)<br/>Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung. (T6) |
5 Ob 650/89 | OGH | 19.12.1989 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: RZ 1990/64 S 150 |
10 ObS 362/90 | OGH | 04.12.1990 |
nur T5; Beisatz: Dies gilt auch für die Aufhebung eines Urteils, mit dem ausschließlich über den Ersatz der Verfahrenskosten entschieden wurde. (T7) <br/>Veröff: SSV - NF 4/157 |
3 Ob 529/94 | OGH | 28.06.1994 |
Beisatz: Diese Rechtslage ist auch nach der WGN 1989 unverändert. (T8) |
2 Ob 2/95 | OGH | 26.01.1995 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/48 |
1 Ob 547/95 | OGH | 29.05.1995 |
nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Es sind alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind. (T10) <br/>Veröff: SZ 68/104 |
1 Ob 362/97k | OGH | 25.11.1997 |
Beis wie T10; Beisatz: Unanfechtbar ist somit auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Das betrifft selbst alle Kostenentscheidungen, in denen das Gericht zweiter Instanz funktionell nicht als Rechtsmittel-, sondern als Prozessgericht erkannte. Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind daher ausnahmslos unzulässig. (T11)<br/>Beisatz: Kostenentscheidungen der zweiten Instanz sind im Umfang des § 38 Abs 3 ZPO auch dann nicht mittels Revisionsrekurses anfechtbar, wenn die zweite Instanz insoweit erstmals entschieden hat. (T12) <br/>Veröff: SZ 70/246 |
9 ObA 173/98a | OGH | 24.06.1998 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Berichtigungsbeschluss, mit dem über Kosten des Verfahrens zweiter Instanz entschieden wurde. (T13) |
3 Ob 6/99z | OGH | 27.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt. (T14) |
7 Ob 251/99h | OGH | 20.10.1999 |
Vgl; Beisatz: Diese Ausschlussbestimmung wirkt auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird. (T15) |
7 Ob 6/01k | OGH | 23.01.2001 |
Auch; Beisatz: Ausfolgung einer Prozesskostensicherheit (aktorische Kaution). (T16) |
1 Ob 234/01w | OGH | 30.04.2002 |
Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T14 |
9 Ob 13/03g | OGH | 04.06.2003 |
Beis wie T3 nur: Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss. (T17)<br/>Beis wie T10 nur: Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. (T18) |
7 Ob 235/03i | OGH | 15.10.2003 |
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung wird auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht. (T19) |
3 Ob 171/03y | OGH | 28.04.2004 |
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Unanfechtbar ist somit auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. (T20) Veröff: SZ 2004/59 |
8 ObA 24/04v | OGH | 24.09.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
10 Ob 22/05s | OGH | 26.04.2005 |
nur T5; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist also nicht nur auf die Bemessung von Kosten, sondern auch auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie auf die Ablehnung der Kostenentscheidung, wobei davon selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind, anzuwenden. (T21) |
6 Ob 194/05f | OGH | 16.02.2005 |
Beisatz: Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde. (T22) |
9 ObA 123/06p | OGH | 09.05.2007 |
Beis wie T11; Beis wie T20; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens ist unanfechtbar. (T23) |
9 ObA 80/07s | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beisatz: Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der erst- als auch der zweitinstanzlichen Kosten unanfechtbar. (T24) |
6 Ob 206/09a | OGH | 12.11.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluss im Verlassenschaftsverfahren. (T25) |
5 Ob 103/09x | OGH | 15.12.2009 |
Vgl; Beisatz: Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung. (T26) |
4 Ob 101/11y | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T23<br/>Veröff: SZ 2011/103 |
17 Ob 27/11m | OGH | 12.06.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11; Beisatz: Soweit sich eine Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. (T27) |
3 Ob 88/12f | OGH | 14.06.2012 |
Auch; nur: Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig. (T28)<br/>Beis wie T6; Beis wie T1 |
6 Ob 149/12y | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Beschluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden. (T29) |
3 Ob 121/12h | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier Verwahrungskosten im Exekutionsverfahren. (T30)<br/>Veröff: SZ 2012/102 |
7 Ob 21/13h | OGH | 17.05.2013 |
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. (T31)<br/>Beis wie T7 |
6 Ob 48/13x | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Prozesskostenentscheidung (§ 524 Abs 2 ZPO) handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. (T32) |
6 Ob 20/13d | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung gemäß § 19 Abs 2 PSG ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt, und zwar auch dann, wenn über das Rechtsschutzbegehren nicht meritorisch entschieden wurde. (T33) |
9 ObA 149/13x | OGH | 26.11.2013 |
Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T20 |
8 ObA 68/14d | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6 |
2 Ob 153/15m | OGH | 21.10.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Gebührenanspruch des Gerichtskommissärs für Amtshandlung nach § 182 Abs 2 AußStrG. Selbst die behauptete Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs könnte nicht wahrgenommen werden. (T34) |
1 Ob 53/16z | OGH | 31.03.2016 |
nur T5; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (mwN). (T35) |
2 Ob 144/18t | OGH | 24.09.2018 |
Auch; Beis wie T11 nur: Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind ausnahmslos unzulässig. (T36) |
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
vgl; Beisatz ähnlich wie T21<br/>Beisatz: Hier: Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung. (T37)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/70 |
2 Ob 195/19v | OGH | 06.08.2020 |
Beisatz wie T27<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/68 |
8 Ob 133/22z | OGH | 16.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Entlohnung des Insolvenzverwalters iSd § 82d IO. (T38) |
1 Ob 239/22m | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Revisionsrekurs des Beklagten nach ersatzloser Aufhebung eines Kostenzuspruchs durch das Rekursgericht über Rechtsmittel der Klägerin. (T39) |
8 Ob 82/23a | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen die Aufhebung eines erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem eine Entscheidung gemäß § 125 Abs 2 IO über die Entlohnung des Insolvenzverwalters abgelehnt wurde. (T40) |
2 Ob 223/23t | OGH | 14.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T27 |
1 Ob 26/24s | OGH | 05.03.2024 |
vgl; Beisatz: Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig. (T41) |
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0050OB00308_8100000_001
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