OGH 3Ob529/94

OGH3Ob529/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Renate M*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Dr.Alfred Noll, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,314.697,23 sA, infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.März 1994, GZ 12 R 167/93-25, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.Oktober 1992, GZ 2 Cg 165/92-3, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht wies die von der Beklagten erhobene Berufung als verspätet zurück und sprach aus, daß die klagende Partei die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen habe, weil sie in dieser auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Kostenentscheidung gerichtete Rekurs der klagenden Partei ist unzulässig.

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aus. Als Entscheidungen im Kostenpunkt sind alle Entscheidungen anzusehen, die sich mit der Frage einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach beschäftigen, so etwa die Ablehnung des Kostenzuspruchs für eine Revisionsbeantwortung durch das Berufungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Revision (Fasching, Kommentar IV 459 mit Hinweis auf MietSlg 4276). Diese Rechtslage ist auch nach der WGN 1989 unverändert (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1719). Für eine Änderung der Rechtslage in der Richtung der Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz durch die Neufassung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt, wonach die Z 3 bis 6 des § 528 Abs 2 ZPO der geltenden Rechtslage entsprechen (AB 991 BlgNR

17. GP, 13 zu Art X Z 39; vgl JBl 1994, 264).

Die Ausführungen von Bajons (Der Wandel im Rechtsmittelsystem - oder: Von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 145 ff) bieten keinen Anlaß, von der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Bajons räumt selbst ein, daß ein Änderungswille des Gesetzgebers zumindest aus dem Motivenbericht nicht erschlossen werden (158) und daß keine der ihrer Ansicht nach aus dem Gesetz ableitbaren Lösungen voll befriedigen kann (160).

Der erkennende Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden kann und sich der Ausschluß eines Revisonsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt auf alle Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (SZ 53/90; RZ 1990/64; s auch JBl 1994, 264).

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