OGH 1Ob25/98b

OGH1Ob25/98b9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 19.Oktober 1991 verstorbenen Ingeborg K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gerichtskommissärs Dr.Harald B*****, vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.September 1997, GZ 44 R 699/97p-115, womit der Rekurs des Gerichtskommissärs gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom 4.April 1997, GZ 7 A 523/91-109, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Abhandlungsgericht nahm mit rechtskräftigem Beschluß vom 28.Jänner 1992 ON 21 die aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß bedingt abgegebene Erbserklärung der jetzt 98jährigen Mutter der Verstorbenen zu Gericht an (Punkt 2.), überließ ihr gemäß § 145 AußStrG und § 810 ABGB die Benützung, Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Punkt 3.) und übermittelte die Akten dem Gerichtskommissär zur Errichtung des Nachlaßinventars (Punkt 5.). In der Folge bestimmte es mit Punkt 2. seines rechtskräftigen Beschlusses vom 14.Juni 1993 ON 83 die Gebühren des Gerichtskommissärs und nunmehrigen Rechtsmittelwerbers einschließlich der Barauslagen und der Umsatzsteuer mit 102.254 S (wovon nur ein Teil auf die Inventarserrichtung entfiel) und trug deren Berichtigung der Verlassenschaft "zu Handen" der bedingt erbserklärten Mutter der Verstorbenen auf. Über das Vermögen der Verlassenschaft wurde am 22.Juni 1993 vom Handelsgericht Wien der Nachlaßkonkurs eröffnet und der Konkurs mit Beschluß vom 18.Jänner 1995 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben.

Das Erstgericht sprach aus, daß eine weitere Abhandlung unterbleibe, weil die Verteilung des Nachlaßvermögens im Konkurs eine "weitere Abhandlung und Einantwortung gegenstandslos" mache; konkursfreies Vermögen bzw eine Hyperocha habe sich nicht ergeben.

Das Rekursgericht wies in seiner vor dem 1.Jänner 1998 (WGN 1997) gefällten Entscheidung den Rekurs des Gerichtskommissärs mangels Rechtsschutzinteresses zurück und erachtete den Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG als jedenfalls unzulässig, weil die Gläubigerforderung des Rekurswerbers zwar 50.000 S übersteige, es sich jedoch dabei um Kosten des Verlassenschaftsverfahrens handle. In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, der Rekurswerber leite seine Beschwer aus seiner Stellung als Massegläubiger ab und fühle sich offenbar dadurch beschwert, daß ihm durch die Unterlassung einer Einantwortung die Möglichkeit genommen werde, die persönliche Haftung der Erbin in Anspruch zu nehmen. Bei einer bedingten Erbserklärung hafte jedoch der Erbe nach der Einantwortung nur bis zum Wert der übernommenen Nachlaßaktiven (§ 802 ABGB). Auch bei Erlassung einer Einantwortungsurkunde könne demnach keine persönliche Haftung des bedingt erbserklärten Erben eintreten, wenn er tatsächlich keine Nachlaßaktiven übernehme. Das Nachlaßvermögen sei zur Gänze im Konkursverfahren verteilt worden. Es seien keine Nachlaßaktiven verblieben, welche durch eine Einantwortung in das Vermögen der erbl. Mutter übergehen könnten, weshalb auch die Erlassung einer Einantwortungsurkunde keine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern zur Folge habe. Somit ändere sich durch die Unterlassung einer Einantwortung oder die Erlassung einer Einantwortungsurkunde nichts an der Rechtsstellung der Gläubiger. Im übrigen teile das Rekursgericht die erstinstanzliche Rechtsansicht, daß im Fall eines Nachlaßkonkurses das Verlassenschaftsverfahren nur fortzusetzen sei, wenn entweder konkursfreies Vermögen vorhanden sei, das Konkursverfahren vor einer Verteilung "eingestellt" werde oder eine Hyperocha verbleibe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1997 (im folgenden nur AußStrG aF) nicht zulässig.

a) Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung entspricht jener des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - sei es materiell, sei es formell - über Kosten abgesprochen wird. Es sind daher alle Sachentscheidungen über Kosten als solche im Kostenpunkt anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (SZ 68/104 mwN ua). Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz liegt aber hier keine derartige Kostenentscheidung vor, mögen auch die offenbar nicht berichtigten Gebühren des Gerichtskommissärs Motiv für seine Rechtsmittel an die zweite Instanz und an den Obersten Gerichtshof gewesen sein. Daher ist das Rechtsmittel nicht absolut unzulässig. Nach der Rspr sind übrigens jedenfalls die Kosten der Nachlaßinventur Massekosten iSd § 46 Z 1 (§ 46 Abs 1 Z 1) KO in dem über den Nachlaß eröffneten Konkursverfahrens; diese Frage betrifft nicht den Kostenpunkt iS des § 528 ZPO, des § 172 KO (SZ 13/16, SZ 59/154; 8 Ob 15/88; RIS-Justiz RS0044226) oder des § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF bzw der Judikate 4 und 13.

Daher hätte das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch treffen müssen, weil ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur vorliegt und gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG aF der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt - unzulässig ist, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für einen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (EFSlg 73.557; 6 Ob 531/95 = EFSlg 79.672 ua). Nun hat im vorliegenden Fall das Rekursgericht zwar nicht - wie geboten - im Spruch, aber immerhin in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß von einem 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand auszugehen sei. Die Frage nach der - den Obersten Gerichtshof zufolge § 16 Abs 3 AußStrG aF ohnehin nicht bindenden - Zulassung des Rechtsmittels erübrigt sich, weil der Rechtsmittelwerber bereits ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben hat und dieses bei Zulässigkeit zu behandeln, bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage hingegen zurückzuweisen ist.

b) Gemäß § 1 Abs 1 GKTG haben die Notare für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichts zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen. § 4 GKTG regelt die Zahlungspflicht. Danach sind zur Entrichtung der Gebühr alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet. Dazu gehören auch Pflichtteilsberechtigte (Michalek/Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif21, § 4 GKTG Anm 1) und somit zweifelsfrei auch Erben. Nach stRspr hat der Notar als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren ein Rekursrecht ausschließlich wegen der Bestimmung seiner Gebühren (EvBl 1966/460; EFSlg 52.545; 6 Ob 629/88 = EFSlg 58.203 ua; RIS-Justiz RS0006738 = RS0017288). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestimmung der Gebühren des Notars als Gerichtskommissärs bereits mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluß des Erstgerichts vom 14.Juni 1993. Die Einbringung dieser Gebühr erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des § 1 Z 6 lit b und § 4 GEG 1962, somit durch das Gericht von Amts wegen (vgl dazu auch VwGH 86/17/0189 = Anw 1988, 412).

Damit ist die dem Rechtsmittelwerber fehlende Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels an die zweite Instanz evident. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF liegt nicht zur Beurteilung vor.

c) Darauf, daß die vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten Gebühren des Gerichtskommissärs im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren, jedenfalls soweit die Verlassenschaft als Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen werden soll, aus der Konkursmasse zu berichtigen sind und dazu ausschließlich das Konkursgericht berufen ist (EvBl 1969/265; SZ 68/8; RIS-Justiz RS0007431), ist nicht mehr einzugehen. Mangels Rechtsmittellegitimation sind auch die Fragen, ob die Eröffnung des Nachlaßkonkurses die Einstellung des Verlassenschaftsverfahrens bedeuten muß (vgl SZ 36/85; 5 Ob 669/82, zuletzt 7 Ob 2155/96d = ZIK 1997, 228; RIS-Justiz RS0007673) und ob der bedingt erbserklärte Erbe selbst dann für die Kosten der Inventarisierung haftet, wenn diese Kosten im Nachlaß keine Deckung finden (vgl dazu Welser in Rummel2, § 802 ABGB Rz 21, Eccher in Schwimann2, § 802 ABGB Rz 22, je mwN), hier nicht zu entscheiden.

Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

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