OGH 5Ob2/65 (RS0007673)

OGH5Ob2/6528.1.1965

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses über das Nachlaßvermögen hat nicht die Beendigung des Abhandlungsverfahrens zu Folge. Der in Ermangelung der Abgabe einer Erbserklärung für einen überschuldeten Nachlaß bestellte Kurator ist trotz der Konkurseröffnung über die Verlassenschaft nicht seines Amtes zu entheben (abweichend von SZ 22/179).

Normen

AußStrG §74
KO §69
KO §81

5 Ob 2/65OGH28.01.1965

EvBl 1965/273 S 406 = JBl 1965,626

5 Ob 669/82OGH13.07.1982

Beisatz: Ein Innehalten mit der Verlassenschaftsabhandlung in Analogie zu § 127 AußStrG kann zweckmäßig sein. (T1)

7 Ob 2155/96dOGH09.10.1996

Auch

2 Ob 218/03bOGH23.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Eröffnung eines Konkursverfahrens in einem außerstreitigen Verfahren führt zwar nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach §7 KO, doch ist in einem solchen Fall mit der Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens innezuhalten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19650128_OGH0002_0050OB00002_6500000_003

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