Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 22.Jänner 1991 beantragte die insoweit obsorgeberechtigte Mutter des am 7.Oktober 1973 geborenen Kindes, das Amt für Jugend und Familie mittels einstweiliger Verfügung zur Bezahlung von 1.720 S zu veranlassen. Das damals in Heimerziehung gestandene Mädchen habe von den Wiener Verkehrsbetrieben eine Vorschreibung in dieser Höhe für Schwarzfahren bekommen. Da der Vater an das Amt für Jugend und Familie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5.550 S bezahle, sei das Amt für Jugend und Familie zur Bezahlung verpflichtet.
Nach der rechtskräftigen Volljährigkeitserklärung des Kindes gemäß § 174 ABGB (6 Ob 1613/92) wies das Erstgericht den Antrag der Mutter mit der Begründung ab, das Kind habe den Betrag von 1.720 S bereits bezahlt.
Die zweite Instanz wies den Rekurs der Mutter als unzulässig zurück, weil das nun großjährige (gemeint: volljährige) und damit eigenberechtigte Kind anläßlich seiner Einvernahme vom 9.August 1993 keinen Antrag gestellt habe, den ausgelegten Betrag ersetzt zu bekommen. Das Begehren der Mutter könne wegen der Bezahlung durch das Kind nicht mehr aufrecht sein, weshalb im Zeitpunkt der Rekurserhebung die Mutter nicht mehr beschwert sei. Im übrigen bestehe für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Rekursgericht zugelassene Revisionsrekurs der Mutter ist absolut unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfall (absolut) - selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 ua) - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Die Wertgrenze gilt auch für rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschlüsse (EFSlg 73.557 ua). Im vorliegenden Fall ist Verfahrensgegenstand ein von der Mutter behaupteter Anspruch des Kindes gegenüber dem Amt für Jugend und Familie von 1.720 S. Die für einen Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur, etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung (EFSlg 73.529), oder gesetzliche Unterhaltsansprüche (vgl EFSlg 73.554) geltende Ausnahmeregelung der Abhängigkeit vom Streitwert nach § 14 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor.
Es muß daher nicht mehr darauf eingegangen werden, daß die
gesetzliche - hier prozessuale - Vertretungsbefugnis der Mutter für
das Kind mit dem Eintritt von dessen Volljährigkeit (§ 172 ABGB idF
Art I Z 16 KindRÄG) erlosch und die Volljährige ab diesem Zeitpunkt
ihre Angelegenheiten selbst vertreten muß (JBl 1993, 194 = EFSlg
70.057 = ÖA 1993, 31; EvBl 1963/200 ua).
Demnach entzieht sich der Revisionsrekurs einer meritorischen Behandlung und muß zurückgewiesen werden.
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