vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 174 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 174

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)