Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem in der Hauptsache nicht mehr angefochtenen Urteil des Erstgerichts wurde die Räumungsklage mangels groben Verschuldens der Mieter am Zinsrückstand abgewiesen. Die Beklagten wurden zum Ersatz der Verfahrenskosten für den bis zur Bezahlung des Mietzinsrückstands reichenden Verfahrensabschnitt verurteilt.
Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs der Beklagten nicht Folge. Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragen die Beklagten die Abänderung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen dahin, dass die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der Beschluss des Rekursgerichts über den Kostenpunkt ist absolut unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233). Im Übrigen liegt auch eine ebenfalls unanfechtbare Konformatsentscheidung vor (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
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