OGH 1Ob625/95

OGH1Ob625/955.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch DDr.Ingrid Stoiber-Adler, Rechtsanwältin in Bad Hofgastein, wider die beklagte Partei Mustafa Ö*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung (eingeschränkt auf Kosten), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1995, GZ 54 R 577/95-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 8. Juni 1995, GZ 3 C 283/95-3, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte ursprünglich die Räumung zweier vom Beklagten angemieteter Hotelzimmer. In der Verhandlungstagsatzung vom 8.6.1995 schränkte sie aufgrund der bereits erfolgten Räumung das Klagebegehren auf Kosten ein.

In der Folge unterbrach das Erstgericht das Verfahren über diesen Rechtsstreit gemäß § 41 MRG, weil die Entscheidung vom Ausgang eines parallel geführten Außerstreitverfahrens abhänge.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Unterbrechungsbeschluß gerichteten Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den Beschluß der ersten Instanz ersatzlos auf und trug ihr die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es sprach aus, daß infolge Einschränkung des Verfahrens auf Kosten der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs unter anderem jedenfalls "über den Kostenpunkt" unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt unanfechtbar (2 Ob 2, 3/95; 6 Ob 619/93). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern das Klagebegehren, wie hier, auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (1 Ob 583/90; Miet 37.783; EvBl 1971/60; EvBl 1955/207). Es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (EvBl 1955/207). Demnach ist der "außerordentliche" Revisionsrekurs tatsächlich unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung in Kostenstreitigkeiten verhindert.

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