OGH 4Ob132/17s

OGH4Ob132/17s27.7.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichts H***** (15 C 684/16i und 50 Nc 14/16v, je des Bezirksgerichts H*****), über den Rekurs des Ablehnungswerbers W***** C*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Mai 2017, GZ 35 R 334/16a‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00132.17S.0727.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Ablehnungswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 4. Jänner 2017 dem gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gerichteten Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge und verpflichtete ihn, der Klägerin im zugrundeliegenden Streitverfahren die mit 349,46 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Gegen den Kostenzuspruch erhob der Ablehnungswerber Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Diesen Rekurs wies das Rekursgericht zurück. In Ablehnungssachen sei ein Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen Beschlüsse, wider die kein Rechtsmittel zulässig sei, seien nach § 523 ZPO vom Erstgericht, ansonsten vom Rekursgericht zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Ablehnungswerbers, mit dem er die Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses anstrebt, ist im Hinblick darauf, dass das Rekursgericht bei Zurückweisung des Revisionsrekurses als Durchlaufgericht entschieden hat, sodass die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO nicht zum Tragen kommen (RIS‑Justiz RS0044507, RS0112633 [T3], RS0044005), zulässig, aber nicht berechtigt.

Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss gilt nicht nur für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen, sondern auch über jene des zweitinstanzlichen Verfahrens (RIS‑Justiz RS0053407 [T13]) und daher auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt (RIS‑Justiz RS0044233 [T14], Kodek in Rechberger 4 , § 528 ZPO Rz 2).

Jedenfalls unzulässige Rekurse sind bereits vom Erstgericht zurückzuweisen. Übersieht dieses den Rechtsmittelausschluss, hat das Rekursgericht dies nachzuholen (RIS‑Justiz RS0044025; Kodek in Rechberger 4 , § 523 ZPO Rz 1). Der Rekurs des Ablehnungswerbers musste daher scheitern.

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