European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00026.24S.0305.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach W* L*“.
2. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
[1] Die Berichtigung beruht auf § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt I.] mwN; vgl RS0035686).
Zu 2.:
[2] Nachdem der Oberste Gerichtshof die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen hatte, berichtigte das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kostenentscheidungen in seinem Urteil (sowohl hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jener des Berufungsverfahrens) und sprach dem Beklagten für seinen Berichtigungsantrag Kosten zu.
[3] Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist unzulässig:
[4] Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien betrifft ausschließlich den Ersatz der Verfahrenskosten. Unabhängig von der möglichen Anfechtbarkeit eines nach Abschluss des Verfahrens und daher außerhalb des Berufungsverfahrens gefassten Berichtigungsbeschlusses (RS0041738 [T10]; 5 Ob 217/09m = RS0042846 [T2, T3]; RS0057215 [T3]), ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig, wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils – wie hier – nur auf den Kostenpunkt bezieht (8 ObA 64/05b [8 ObA 68/05s] [Punkt 1.] sowie 5 Ob 84/06y, jeweils mwN; allgemein RS0075211; Klicka/Rechberger in Klicka/Rechberger 5 § 419 ZPO Rz 9 aE). Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Beachtung des Ausschlusses der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO („über den Kostenpunkt“) ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wurde, ausgeschlossen (8 Ob 19/05k mwN [unzulässiger Rekurs gegen Berichtigung einer Kostenentscheidung]; RS0044233 [T13]).
[5] Daher ist der Rekurs der Klägerin gegen die Berichtigung der Kostenentscheidungen durch das Berufungsgericht als unzulässig zurückzuweisen.
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