Rechtssatz
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
3 Ob 421/35 | OGH | 28.05.1935 |
Veröff: SZ 17/94 |
4 Ob 138/53 | OGH | 14.07.1953 |
Beisatz: Abweisung des Antrages. (T1) |
3 Ob 152/55 | OGH | 16.03.1955 |
Veröff: EvBl 1956/42 |
6 Ob 11/59 | OGH | 28.01.1959 |
Beisatz: Unzulässige Rekurse gegen den nachträglich in das Urteil des Berufungsgerichtes aufgenommenen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO. (T2) |
6 Ob 446/60 | OGH | 21.12.1960 |
Beisatz: Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 519 Z 3 ZPO durch Berichtigungsbeschluß. (T4) |
5 Ob 278/61 | OGH | 30.08.1961 |
Veröff: EvBl 1961/507 S 635 |
5 Ob 787/80 | OGH | 07.07.1981 |
Auch |
8 Ob 160/00p | OGH | 25.01.2001 |
Auch; Beisatz: Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt sind auch dann unzulässig, wenn mit Berichtigungsbeschluss über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden wurde. (T5) |
9 ObA 32/01y | OGH | 05.09.2001 |
Beisatz: Der Beschluss, dass bestimmte, von einem Aufhebungsbeschluss abweichende Ausfertigungen ein "Nichturteil darstellen", stellt einen Berichtigungsbeschluss im Sinne der §§ 419, 430 ZPO (Abweichungen der Ausfertigungen von der gefällten Entscheidung) dar, bei dem es sich um einen "im Berufungsverfahren gefassten Beschluss" im Sinne des § 519 Abs 1 ZPO handelt. (T6) |
4 Ob 183/02v | OGH | 20.08.2002 |
Beisatz: Hier: Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, wurde vom Berufungsgericht im Wege der Entscheidungsberichtigung nachgeholt. (T7) |
8 Ob 28/03f | OGH | 07.08.2003 |
Auch; Beisatz: Die in § 519 Abs 1 ZPO nicht genannten berufungsgerichtlichen Beschlüsse können überhaupt nicht angefochten werden, sodass der Berichtigungsbeschluss auch nicht mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache bekämpft werden kann. (T8) |
7 Ob 262/06i | OGH | 29.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ist ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T9) |
5 Ob 217/09m | OGH | 11.02.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Fasst das Berufungsgericht seinen Berichtigungsbeschluss nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils, demnach nach Abschluss und somit außerhalb des Berufungsverfahrens, dann unterliegt der Berichtigungsbeschluss nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO. (T10) |
4 Ob 179/12w | OGH | 18.10.2012 |
Beisatz: Gemäß § 419 Abs 3 ZPO kann die Urteilsberichtigung auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer „Anordnung“ der Berichtigung ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht. (T11) |
6 Ob 27/23y | OGH | 18.04.2023 |
Beisatz: Ungeachtet des Umstands, dass ein Rekurs gegen den Urteilsberichtigungsbeschluss unstatthaft ist, wäre ein solcher Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen gewesen. (T12) |
1 Ob 26/24s | OGH | 05.03.2024 |
vgl; Beisatz: Wenn sich die Berichtigung des Berufungsurteils nur auf den Kostenpunkt bezieht, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19350528_OGH0002_0030OB00421_3500000_001
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