Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten mit Urteil vom 12. September 2005, GZ 56 Cg 103/04k-25, die Beklagte schuldig erkannt, den Klägern deren mit 4.468,73 Euro bestimmten (erstinstanzlichen) Prozesskosten zu ersetzen. Gegen diese Kostenentscheidung erhob die Beklagte Rekurs, welchem das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 15. November 2005, GZ 13 R 237/05a-29, teilweise und zwar dahin Folge gab, dass es die den Klägern zu ersetzenden Prozesskosten (anstatt mit 4.468,73 Euro) mit 1.162,56 Euro bestimmte. Mit Antrag vom 19. 12. 2005 (ON 30) begehrten die Kläger die Berichtigung der Rekursentscheidung im Sinn des Zuspruchs weiterer Kosten von 1.035,55 Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss berichtigte das Rekursgericht seine Kostenentscheidung dahin, dass es die Beklagte verpflichtete, den Klägern 1.941,19 Euro an (erstinstanzlichen) Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Berichtigungsantrags der Kläger.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt aus. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (RS0044233 [T5]) und er gilt auch für einen die Kostenentscheidung betreffenden Berichtigungsbeschluss (vgl 8 Ob 19/05k; 8 Ob 160/00p; 9 ObA 173/98a; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 430 ZPO Rz 2). Der absolut unzulässige Rekurs der Beklagten ist zurückzuweisen.
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