Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 21. 1. 2001 (ON 116) berichtigte das Berufungsgericht sein Teilurteil vom 19. 11. 2001 (ON 113) dahin, dass es den dort fehlenden Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nachtrug.
Gegen diesen Berichtigungsbeschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der im Spruch des Berufungsurteils fehlende Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden kann und muss (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 419 Rz 5; Stohanzl, ZPO15 § 419 E 23). Beschlüsse des Berufungsgerichts auf Urteilsberichtigung gehören aber zu jenen im Berufungsverfahren ergehenden Entscheidungen, die mangels Aufzählung in § 519 Abs 1 ZPO nicht angefochten werden können (stRsp, Nachweise bei Kodek aaO § 519 Rz 2; Stohanzl aaO § 519 E 12; 4 Ob 353/99, tw abgedruckt in ÖJZ-LSK 2000/117; RIS-Justiz RS0041738).
Der Rekurs der Klägerin wird daher als unzulässig zurückgewiesen.
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