Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger erhob gegen das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und wies die von der beklagten Partei erstattete Berufungsbeantwortung als verspätet zurück. Die beklagte Partei stellte hierauf mit der Behauptung, die Berufungsbeantwortung fristgerecht erstattet zu haben, den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin zu berichtigen, daß die Rechtzeitigkeit der Berufungsbeantwortung festgestellt und der Kläger zur Bezahlung der hiefür verzeichneten Kosten verurteilt werde.
Das Berufungsgericht wies den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurück, daß das Vorbringen der beklagten Partei keinen Grund für eine Berichtigung darstelle.
Der von der beklagten Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluß wurde im Berufungsverfahren gefaßt. Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß ist der Rekurs aber nur aus den im § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angeführten Gründen zulässig. Hiezu gehört der Beschluß, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Berufungsurteils abgewiesen (oder, wie hier, zurückgewiesen) wird, nicht, weshalb dagegen ein Rekurs nicht zusteht (RZ 1936, 253; 4 Ob 138/53; 7 Ob 173,174/69; s zum vergleichbaren Fall der Urteilsberichtigung Fasching, ZPR2 Rz 1979; SZ 17/94; EvBl 1961/507 ua, zuletzt 7 Ob 599/90).
Da der Rekurs der beklagten Partei somit schon aus diesem Grund unzulässig ist, muß nicht geprüft werden, ob dies nicht auch deshalb der Fall ist, weil die beklagte Partei durch den angefochtenen Beschluß nur in ihrem Interesse am Zuspruch der Kosten der Berufungsbeantwortung beschwert sein kann.
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