OGH 9Ob73/22h

OGH9Ob73/22h28.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Recchtssache der klagenden Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagten Partei * F*, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber ua, Rechtsanwälte in Melk, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. Juni 2022, GZ 7 R 64/22z‑33.1, mit dem die Berufung des Beklagten (Eingabe vom 9. Mai 2022) gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Melk vom 2. Mai 2022, GZ 20 C 540/21f‑23, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00073.22H.0928.000

 

Spruch:

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht erließ am 2. 5. 2022 ein Versäumungsurteil, mit dem es den Beklagten „zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen (laut angeschlossener Klagshalbschrift) und zur Zahlung der Prozesskosten von 576,50 EUR an die klagenden Partei“ verurteilte. Laut Klagshalbschrift vom 29. 4. 2022 und entsprechender Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten (ON 23.1, 1) sollte der Beklagte (nur noch) zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet werden.

[2] Das Berufungsgericht wies die vom Erstgericht als Berufung gewertete Eingabe des Beklagten vom 9. 5. 2022 zurück. Das Erstgericht habe den Beklagten zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufgefordert. Eine fristgerechte Verbesserung sei nicht erfolgt.

[3] In seinem dagegen gerichteten Rekurs beantragt der Beklagte die Abänderung des Beschlusses dahin, dass der Berufung des Beklagten Folge gegeben und das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[4] Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

[5] Das Rechtsmittel des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Entscheidung des Erstgerichts über das Kostenersatzbegehren ist – gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt – nach ständiger Rechtsprechung nur mit (Kosten‑)Rekurs anfechtbar (RS0036080; 8 Ob 9/09w; 8 ObA 68/14d). Dies gilt auch für den Fall der Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten, worüber nach einheitlicher Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden ist. Eine gegen ein solches Kostenurteil eingebrachte „Berufung“ ist als Kostenrekurs zu behandeln. Die zweite Instanz wird in diesen Fällen als Rekursgericht tätig, sodass § 528 ZPO zur Anwendung gelangt.

[7] Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die – in welcher Form immer – über die Kosten absprechen. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich – wenn etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde – selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage darstellt (4 Ob 191/01v). Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt – wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung – sind daher stets und ausnahmslos unanfechtbar (RS0044233; RS0044963; 7 Ob 134/06s; 8 Ob 9/09w; 8 ObA 68/14d). Das Rechtsmittel des Beklagten war somit als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Stichworte