OGH 1Ob249/14w

OGH1Ob249/14w3.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen A***** H*****, vormaliger Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung, Zwettl, Neuer Markt 15, über den Revisionsrekurs der Verlassenschaft nach A***** H*****, vertreten durch I***** H*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. November 2014, GZ 2 R 102/14h‑180, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 4. März 2014, GZ 1 P 153/12v‑154, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00249.14W.0303.000

 

Spruch:

I. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestimmung der Entschädigung und des Aufwandersatzes des vormaligen Sachwalters richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Akt dem Rekursgericht übermittelt.

Begründung:

Der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung war mit Beschluss vom 24. 10. 2012 zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter für A***** H*****, geboren am *****, bestellt worden. Die Betroffene starb am ***** 2013.

Das Erstgericht bestätigte die Schlussrechnung für die Zeit vom 31. 10. 2012 bis 17. 9. 2013 mit einem Rechnungsüberschuss von 5.921,11 EUR sowie einem Vermögen von 5.982,74 EUR zum Todestag und bestimmte Entschädigung und Aufwandersatz des Sachwalters mit insgesamt 1.257 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss mit der Maßgabe, dass es im Spruch statt: „der Sachwalterin“ laute: „des NÖ Landesvereins für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung“. Es sprach unter Hinweis auf § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Die Revisionsrekurswerberin erklärt in ihrem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, diesen Beschluss im gesamten Umfang anzufechten.

Rechtliche Beurteilung

I. Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG sind Revisionsrekurse über den Kostenpunkt (Z 1), über die Verfahrenshilfe (Z 2) und über die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS‑Justiz RS0044233).

Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS‑Justiz RS0007695). Unter den Begriff der „Kosten“ fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS‑Justiz RS0007695 [T13, T23], RS0007696 [T5, T13, T17], RS0008673 [T9, T12], RS0017311 [T9, T17]).

Im Umfang der Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung von Entschädigung und Aufwandersatz ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

II. Insoweit mit der Erklärung, den Beschluss des Rekursgerichts in seinem gesamten Umfang anzufechten, ein Rechtsmittel auch gegen die Entscheidung über die Bestätigung der Schlussrechnung erhoben wurde, ist der Oberste Gerichtshof derzeit nicht zur Entscheidung darüber berufen.

Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG (nur dann) nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

Im Fall der Bestätigung der Schlussrechnung eines Sachwalters (§§ 138, 137 AußStrG) ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht in einem - hier 30.000 EUR nicht übersteigenden - Geldbetrag, sodass das Rekursgericht zu Recht davon abgesehen hat, den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (4 Ob 10/13v = RIS‑Justiz RS0115717 [T2]).

Sein Ausspruch, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig, bezog sich aber erkennbar bloß auf die Zuerkennung der Entschädigung und des Aufwandersatzes. Damit fehlt der Zulässigkeitsausspruch iSd § 62 Abs 2 AußStrG zur Bestätigung der Schlussrechnung, der nachzuholen sein wird. Abhängig von diesem Ausspruch wird das Rechtsmittel seiner weiteren Behandlung zuzuführen sein.

Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof erweist sich in diesem Umfang als verfrüht.

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