OGH 1Ob53/16z

OGH1Ob53/16z31.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj H***** P*****, geboren am ***** 2008, wegen Kontaktrecht, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. A***** C*****, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger‑Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2015, GZ 43 R 175/15a‑168, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24. Februar 2015, GZ 25 Ps 29/13g‑122, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00053.16Z.0331.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die siebenjährige H***** befindet sich in der alleinigen Obsorge ihrer Mutter. Beim Erstgericht ist sowohl ein Obsorge‑ als auch ein Kontaktrechtsverfahren des Vaters anhängig.

Über Antrag des Vaters verpflichtete das Erstgericht beide Elternteile, die Kosten der ‑ zuvor vor dem Erstgericht vereinbarten ‑ Besuchsbegleitung bei einer näher genannten Institution jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Mutter die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag des Vaters, die Kosten der Besuchsbegleitung der Mutter alleine aufzutragen, zurückwies. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage der Kostentragungspflicht für die Besuchsbegleitung sowohl die zweitinstanzliche Rechtsprechung als auch die Lehre uneinheitlich seien, Aufwendungen für die Besuchsbegleitung nicht als Verfahrenskosten zu qualifizieren seien und diese Kosten demnach „dem Regime des § 62 Abs 1 AußStrG“ unterlägen.

Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

1. Der Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0007695; RS0044233 [T5]; vgl RS0044110). Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, und die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS‑Justiz RS0111498).

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (2 Ob 143/11k; 2 Ob 207/11x = NZ 2013/55, 123 [kritisch Hoyer ]; 9 Ob 55/11w = EF‑Z 2012/66, 113 [ Gitschthaler ]; 7 Ob 168/13a; 3 Ob 79/14k; RIS‑Justiz RS0007695 [T24]).

Die Kosten der Besuchsbegleitung (vgl § 111 AußStrG) sind Aufwendungen zur Durchsetzung des Hauptanspruchs auf Regelung des persönlichen Kontakts zum Kind und damit ihrer Natur nach nebenprozessuale Kosten (zutr Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 78 Rz 160). Für diese Sichtweise spricht auch § 110 Abs 2 AußStrG, wonach die Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass es sich bei der Entscheidung über die Kostentragung einer Besuchsbegleitung um eine solche iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt, wird damit begründet, dass die Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf Kosten des Besuchsbegleiters in den Gesetzesmaterialien zumindest angedacht war (2 Ob 143/11k; 9 Ob 55/11w unter Verweis auf ErläutRV 296 BlgNR 21. GP  102 f [zur Vorgängerbestimmung des § 185c AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135]), wenn sie auch nicht umgesetzt wurde, und dem Besuchsbegleiter nach § 111 Satz 3 AußStrG eine Stellung zukommt, die jener der in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten Personen (zB Kurator) sehr nahe ist (9 Ob 55/11w; insofern zustimmend Obermaier aaO).

Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG kann nicht darauf eingegangen werden, ob trotz § 107 Abs 5 AußStrG die durch die Besuchsbegleitung entstehenden Kosten der Bestimmung des § 78 Abs 3 AußStrG zu unterstellen sind (dies erwägend 9 Ob 55/11w; dazu jeweils kritisch Huter , Besuchsbegleitung in der gerichtlichen Praxis [Teil II], EF‑Z 2012/97, 154 [159]; Beck , Kosten der Besuchsbegleitung, Zur Zahlungspflicht des Antragstellers und Zweifeln an der Treffsicherheit dieses Konzepts, EF‑Z 2015/7, 21 [22]; Obermaier aaO).

3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher zurückzuweisen.

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