OGH 2Ob143/11k

OGH2Ob143/11k29.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj K***** H*****, geboren am *****, wegen Ausübung des Besuchsrechts, über die Revisionsrekurse des Vaters Dr. W***** H*****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, sowie der Mutter A***** H*****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. April 2011, GZ 42 R 59/11d-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 1. Dezember 2010, GZ 1 PS 134/10a-25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht ordnete zur Wiederanbahnung des Besuchsrechts des Vaters Besuchsrechtskontakte im Rahmen des „Eltern-Kind-Treffs“ des Wiener Familienbundes an und ersuchte über die Entwicklung des begleiteten Besuchskontakts zu berichten. In einem weiteren Spruchpunkt verpflichtete es beide Eltern die Kosten dieser Besuchsanbahnung je zur Hälfte zu tragen. Letztlich erkannte es dem Beschluss sofortige Verbindlichkeit zu. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Beschlussfassung beruhe auf dem Einvernehmen beider Elternteile.

Lediglich gegen die Verpflichtung beider Elternteile zur Tragung der Kosten der Besuchsanbahnung je zur Hälfte rekurierte die Mutter mit dem Abänderungsantrag, den Vater zur gänzlichen Kostentragung zu verpflichten.

Das Rekursgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass es den Antrag der Mutter, den Vater zur Tragung der Kosten zu verpflichten, zurückwies. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mangels oberstgerichtlicher Judikatur zu.

Dagegen richten sich die ordentlichen Revisionsrekurse sowohl des Vaters als auch der Mutter. Der Vater beantragt die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, die Mutter die Abänderung dahingehend, dass dem Vater die Kosten der Besuchsanbahnung zur Gänze aufgetragen werden, in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind jedenfalls unzulässig.

Der Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; RS0044110), so etwa auch auf die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung, und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007696; RS0007695 [T23]). Im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (so auch 5 Ob 115/99v = RIS-Justiz RS0007695 [T11]).

Überdies spricht § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ebenso wie § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht von den Verfahrenskosten sondern von der Entscheidung über den Kostenpunkt.

Auch der Umstand, dass die Ausdehnung der Verfahrenshilfe auf die Kosten des Besuchsbegleiters in den Gesetzesmaterialien zumindest angedacht wurde (vgl RV 296 BlgNR 21. GP 102 f), ist ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um Kosten iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG handelt.

Stichworte