OGH 3Ob5/12z

OGH3Ob5/12z22.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L***** F*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Ing. W***** F*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin M***** F*****, diese vertreten durch Held Berdnik Astner und Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 354 EO (Streitwert: 110.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2011, GZ 44 R 159/11z-209, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 17. Jänner 2011, GZ 10 A 152/03b-192, teilweise zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen

die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Kostenbestimmungsantrags richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Beendigungsantrags richtet, aufgehoben und die Exekutionssache insoweit an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsrekurses, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Beendigungsantrags richtet, sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung

Mit Urteil vom 3. November 2006, AZ 4 Cg 219/05p, verpflichtete das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die verpflichtete Partei zuhanden der erbserklärten Erbin, unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses das Vermögen des Erblassers zum Todestag anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind.

Das Erstgericht bewilligte am 2. März 2007 zu 12 E 43/07i-4, der Betreibenden wider die verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 354 EO zur Erzwingung der eidlichen Vermögensangabe. Die Eidesleistung erfolgte durch die Witwe am 29. Mai 2008 im vor dem Erstgericht geführten Verlassenschaftsverfahren.

Am 29. September 2010 beantragte die Betreibende, dass Exekutionsverfahren zu beenden und die verpflichtete Partei zum Ersatz ihrer Kosten als Betreibende in Höhe von 26.701,80 EUR zu verpflichten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, Voraussetzung für die angesprochene Kostenersatzpflicht sei ein laufendes Exekutionsverfahren, dieses gebe es aber nicht, weil die Eidesleistung im Verlassenschaftsverfahren erfolgt sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Betreibenden mit der Begründung zurück, die Abnahme und Beurkundung des Manifestationseids sei richtigerweise nicht im Exekutionsverfahren, sondern im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren erfolgt, in dem der Rekurswerberin als Gläubigerin keine Parteistellung zukomme. Damit fehle es ihr aber auch an einer Beschwer gegen Verfügungen des Außerstreitgerichts, soweit das Manifestationseidverfahren erfasst werde, sowohl was die begehrte Beendigung des Verfahrens auch als was allfällige Kostenansprüche betreffe. Letztere wären im Übrigen nach dem hier nach anzuwendenden AußStrG alt gar nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Stattgebung ihres Beendigungs- und Kostenbestimmungsantrags anstrebt, ist soweit er die Kostenfrage berührt, unzulässig, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Beendigungsantrags richtet, hingegen zulässig und im Sinn des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung über den Antrag der Betreibenden auf Beendigung des Exekutionsverfahrens und Kostenbestimmung im Exekutionsverfahren und nicht im Verlassenschaftsverfahren erfolgt.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, welcher auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter Kostenpunkt sind nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch die Fragen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (RIS-Justiz RS0111498). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln, oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695). Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233), dies gilt auch für rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0044233 [T6]), auch selbst rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig zurückgewiesen wurde ([T1 und T21]; RIS-Justiz RS0044288, [T4]).

Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Ablehnung der Kostenentscheidung richtet, jedenfalls unzulässig.

Soweit das Rekursgericht die Sachentscheidung über den Antrag der Betreibenden auf Beendigung des Exekutionsverfahrens abgelehnt hat, ist auf die Parteistellung der Betreibenden im Exekutionsverfahren zu verweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die im außerstreitigen Verfahren vorzunehmende Eidesabnahme selbst keine Parteistellung der betreibenden Gläubigerin vorsieht (Klicka in Angst, EO², § 354 Rz 9 mwN).

Das Rekursgericht wird daher über den Rekurs der Betreibenden gegen die Abweisung ihres Antrags auf Beendigung des Exekutionsverfahrens inhaltlich zu entscheiden haben.

Der (teilweise) Kostenvorbehalt in Ansehung der Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO.

Stichworte