Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 24. Juli 1987 (ON 16) hob das Erstgericht die auf Antrag der gefährdeten Parteien vor Einleitung des Prozesses erlassene einstweilige Verfügung vom 14. Mai 1987 (ON 5) mit der Begründung auf, daß die gefährdeten Parteien die Erhebung der Klage nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nachgewiesen hätten. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 25). Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Parteien am 30. November 1987 zugestellt.
Mit ihrem am 13. Jänner 1988 beim Erstgericht eingelangten Antrag gemäß § 394 EO begehrte die Gegnerin der gefährdeten Parteien unter anderem den Ersatz der Kosten ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Verfahren über die einstweilige Verfügung im Betrage von 194.709,62 S (incl. Barauslagen). Das Erstgericht wies diesen Antag zurück (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 33; die Punkte 2 bis 4 des erstgerichtlichen Beschlusses sind rechtskräftig und für das weitere Verfahren nicht mehr von Bedeutung). Nach der Auffassung des Erstgerichtes seien Ersatzansprüche nach § 394 Abs. 1 EO, soweit sie Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Gegners der gefährdeten Parteien im Verfahren über die einstweilige Verfügung beträfen, innerhalb der vierwöchigen Frist des § 74 Abs. 2 EO geltend zu machen. Diese Frist habe die Gegnerin der gefährdeten Parteien versäumt.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Punkt 1 und im Kostenpunkt auf und trug dem Erstgericht eine Sachentscheidung über den noch strittigen Ersatzanspruch auf.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist unzulässig. Die Rechtsmittelausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses berufen sich auf die in MGA EO11 § 394/12 angeführte Entscheidung 7 Ob 98, 109/57, die jedoch überholt ist. Während nämlich die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Kostenersatzansprüche nach § 394 Abs. 1 EO mit der Begründung bejaht hatte, daß diese Ansprüche keine Kostenersatzansprüche nach den §§ 40 ff ZPO, sondern auf dem Grundsatz der Erfolgshaftung aufgebaute Schadenersatzansprüche seien, vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung die Auffassung, daß der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO (§ 78 EO) auch dann Platz greift, wenn der gemäß § 394 Abs. 1 EO in Anspruch genommene Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat (AnwBl. 1979, 182; SZ 50/104; SZ 48/83 je mwN nicht veröffentlicher Entscheidungen des OGH). Der noch strittige Ersatzanspruch der Gegnerin der gefährdeten Parteien umfaßt ausschließlich Kosten ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Verfahren über die einstweilige Verfügung. Daran ändert der Umstand nichts, daß auch der Ersatz von Nebenleistungen begehrt wird, die nicht vom Einheitssatz des § 23 RAT umfaßt sind. Da unter Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, der auch im Exekutionsverfahren gilt (SZ 57/42 ua), auch jene Entscheidungen der zweiten Instanz zu verstehen sind, die die Sache zur Entscheidung über die Kosten an das Erstgericht zurückverweisen (EvBl. 1969/358; MietSlg. 18.681; SZ 6/132), erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig. Demgemäß ist er zurückzuweisen.
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