Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In der Tagsatzung vom 21. September 1987 haben die Streitteile über den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Vergleich abgeschlossen, in der Kostenfrage jedoch eine Einigung nicht erzielt, sondern erklärt, sich insoweit der Entscheidung des Gerichtes zu unterwerfen. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Teilvergleich hat die Klägerin ihr Begehren auf Kostenzuspruch eingeschränkt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin gemäß § 41 ZPO die vollen Verfahrenskosten zu. Die zweite Instanz erkannte, daß der Beklagte der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 ZPO drei Fünftel ihrer Kosten zu ersetzen habe.
In seinem - als außerordentlich bezeichneten - Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Bei den Entscheidungen der Vorinstanzen handelt es sich um Entscheidungen im Kostenpunkt. Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (SZ 2/143 = JB 4 uva.). Dies gilt auch bei Einschränkung auf Kosten (Fasching, Lehrbuch, RZ 2019; Fasching, Kommentar IV 459).
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.
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