OGH 5Ob504/93

OGH5Ob504/939.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** Graz, K*****gasse 15, vertreten durch Dr.Walter Poschinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) I*****gesellschaft mbH in Liquidation, 2.) Andreas W*****, Journalist, ***** Graz, K*****gasse 19 (das Verfahren gegen diese Partei ist gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen), 3.) Gerhard S*****, Angestellter, ***** Wien, D*****gasse 10-17/10/1/6, 4.) Gottfried W*****, Beamter, ***** Wien, K*****gasse 23, 5.) Christa W*****, Angestellte, ***** G*****, H*****straße 45, und 6.) Emma W*****, Angestellte, ***** Wien, K*****gasse 23, die drittbeklagte Partei (neben anderen Parteien) im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,580.550,70 s.A., hier wegen Kosten, infolge Revisionsrekurses der drittbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 14.Jänner 1993, GZ 3 R 1/93-37, womit der Kostenrekurs der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.Juli 1992, GZ 21 Cg 40/91-26, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das im wesentlichen klagsstattgebende Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19.7.1992, 21 Cg 40/91-26, haben der Drittbeklagte im Kostenpunkt sowie der Viertbeklagte und die Fünftbeklagte in der Hauptsache angefochten. Alle waren durch denselben Rechtsanwalt vertreten, der die Rechtsmitttel in einem Schriftsatz ausführte und dabei zwar die Frist des § 464 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die des § 521 Abs 1 ZPO wahrte. Das Oberlandesgericht Graz wies deshalb den Kostenrekurs als verspätet zurück.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß dagegen kein Revisionsrekurs zulässig ist. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Gegen diese Entscheidung hat der Drittbeklagte fristgerecht "außerordentlichen" Revisionsrekurs mit der Begründung erhoben, daß bei der gemeinsamen Ausfertigung mehrerer Entscheidungen die jeweils längste Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehe, hier also die vierwöchige Frist des § 464 Abs 1 ZPO. Ob dies auch für die Verbindung von Urteil und Kostenentscheidung gilt, hätten bisher nur Instanzgerichte - und das widersprüchlich - entschieden (E 2 zu § 521 ZPO, MGA14). Das Rechtmittel wiederholt das Abänderungsbegehren des zurückgewiesenen Kostenrekurses und enthält hilfsweise noch einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs ist, worauf schon die zweite Instanz hinwies, unabhängig von der Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Anfechtung jeder zweitinstanzlichen Entscheidung über den Kostenpunkt aus (vgl zuletzt JusExtra 472; JusExtra 967; RZ 1992, 290/96). Das gilt auch für einen Beschluß, mit dem ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen wurde (4 Ob 573/82; 2 Ob 505/84; 2 Ob 21/84; vgl auch SSV-NF 4/157). Zur aufgeworfenen Rechtsfrage kann daher der Oberste Gerichtshof nicht Stellung nehmen.

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