OGH 10Ob89/07x

OGH10Ob89/07x9.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Karl F***** GmbH & Co KG, 2. Karl F***** GmbH, beide:

*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 60.000, hier wegen Akteneinsicht des Antragstellers Othmar W*****, vertreten durch Dr. Ronald Rast und andere Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19. Juli 2007, GZ 2 R 106/07m-38, womit der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3. Mai 2007, GZ 23 Cg 72/06x-29, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da der Beklagte nicht nur die Punkte 2 und 3, sondern „die Punkte 1 bis 4" der Rekursentscheidung anficht, sich also unter anderem auch durch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes beschwert erachtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird (Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 142; 10 Ob 55/07x und 7 Ob 14/07w jeweils mwN). Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich auch gegen die in den Punkten 4 bzw 1 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Kostenentscheidung wendet, jedenfalls unzulässig. Auf diese beiden Punkte der Rekursentscheidung ist aber auch deshalb nicht weiter einzugehen, weil das Rechtsmittel dazu nichts ausführt; sie werden nämlich nur formell in Anfechtung gezogenen. Der außerordentliche Revisionsrekurs bekämpft ausschließlich die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass dem Antragsteller ein Recht auf Akteneinsicht in die Prozessakten dem Grunde nach zustehe, über dessen Umfang das Erstgericht nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben werde (Punkt 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses). Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels führen die Beklagten aus, die Frage, inwieweit ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen sei, wenn die Prozessparteien die Zustimmung gemäß § 219 Abs 2 ZPO mit der Begründung verweigerten, dass sich im Gerichtsakt „vertrauliche bzw der Geheimhaltung schutzwürdige Interessen aus dem Geschäftsverkehr befinden", stelle eine Rechtsfrage dar, der erhebliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. In Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren habe er derartige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen nämlich gesehen. Es sei aber noch nicht entschieden, zu wessen Gunsten die Abwägung zwischen dem vom Antragsteller begehrten Recht auf Akteneinsicht und dem Recht der Antragsgegner auf Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen vorzunehmen sei.

Nach § 219 Abs 2 ZPO können mit Zustimmung der Parteien auch dritte Personen Akteneinsicht nehmen, soweit dem nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (jüngst: 9 Ob 15/07g mwN). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof - auch außerhalb von Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren - bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung einer generalisierenden Lösung nicht zugänglich ist, weil es hier stets auf Umfang und Intensität der widerstreitenden Interessen der Betroffenen ankommt (1 Ob 97/06f). Ein erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Rekursgericht - auch hier - nicht vorzuwerfen. Es hat nicht nur die maßgebende Rechtsprechung (vgl insb RIS-Justiz RS0079198; zuletzt: 9 Ob 15/07g) zutreffend wiedergegeben sondern auch berücksichtigt, dass nach den ErläutRV zur ZVN 2004 (613 BlgNR 22. GP 15) bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten ist, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind, sodass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist und ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt (so auch:

Gitschthaler in Rechberger³ § 219 ZPO Rz 3 mit Hinweis auf Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht, ÖJZ 1993, 793).

Wenn das Rekursgericht unter Berücksichtigung dieser Erwägungen vom Bestehen eines rechtlichen Interesses des Antragstellers und davon ausgegangen ist, die erforderliche Interessenabwägung [vgl 1 Ob 97/06f] falle insoweit zu seinen Gunsten aus, als sein Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach zu bejahen sei, hinsichtlich der Umfanges aber noch näher geprüft werden müsse, kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden:

Dass das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht zum einen aus dem in seinem eigenen Rechtsstreit gegen die hier Erstbeklagte rechtzeitig zu stellenden Fortsetzungsantrag abzuleiten sei, zum anderen aus seinem Interesse an der Kenntnis der Prozessakten im Hinblick auf sein Verhältnis zur Erstbeklagten und seinen Rechtsdurchsetzungsanspruch, den er ihr gegenüber [bereits] geltend mache, ist als Einzelfallbeurteilung nämlich ebenso wenig zu beanstanden wie das Ergebnis, das bei der hier vorgenommenen Interessenabwägung erzielt wurde.

Da Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auch sonst nicht zu erkennen sind, ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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