OGH 3Ob514/95(3Ob517/95)

OGH3Ob514/95(3Ob517/95)26.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Anton Tschann und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1. Franz B*****, 2. Hildegard B*****, beide vertreten durch Dr.Markus Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge Rekursen der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 3 R 287/94-16, womit der Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 15.November 1994, GZ 3 R 287/94-13, zurückgewiesen wurde und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7.März 1995, GZ 1 R 60/95-20, womit der Rekurs an den Obersten Gerichtshof überwiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht wies den ausdrücklich an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Kostenrekurs der beklagten Parteien, mit dem sie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes anfechten, als nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurück.

Das Oberlandesgericht Innsbruck erklärte sich zur Entscheidung über den dagegen erhobenen, ebenfalls an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten Rekurs der beklagten Parteien unzuständig und überwies den Rekurs an den zur Entscheidung darüber zuständigen Obersten Gerichtshof. Gegen Entscheidungen, die ein Landesgericht in seiner Eigenschaft als Berufungsgericht gefaßt habe, gehe der Rechtszug gemäß § 3 Abs 3 JN an den Obersten Gerichtshof. Das Oberlandesgericht habe daher in sinngemäßer Anwendung des § 474 Abs 1 ZPO seine Unzuständigkeit auszusprechen und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu überweisen. Für die Zulassung eines Rekurses gegen diese Entscheidung an den Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 Z 2 2. Fall ZPO bestehe im Hinblick auf die vom Rekursgericht berücksichtigte Rechtsprechung kein Anlaß.

Die beklagten Parteien fechten beide Beschlüsse mit Rekursen an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist unzulässig, weil ihn das Oberlandesgericht Innsbruck nicht zugelassen hat (§ 471 Z 1, § 474 Abs 1 ZPO analog § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO; E.Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 474).

Auch der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist aber unzulässig.

§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt die Überprüfung der Entscheidung über die Kosten aus. Diese Rechtslage ist auch nach der WGN 1989 unverändert (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 750; Fasching, LB2 Rz 1719). Für eine Änderung der Rechtslage in der Richtung der Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz durch die Neufassung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO bieten auch die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt, wonach die Z 3 bis 6 des § 528 Abs 2 ZPO der geltenden Rechtslage entsprechen (AB 991 BlgNR 17. GP, 13 zu Art X Z 39; vgl JBl 1994, 264).

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 529/94 ausgesprochen hat, bieten die Ausführungen von Bajons (Der Wandel im Rechtsmittelsystem - oder: Von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 145 ff) keinen Anlaß, von der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Bajons räumt selbst ein, daß ein Änderungswille des Gesetzgebers zumindest aus dem Motivenbericht nicht erschlossen werden (158) und daß keine der ihrer Ansicht nach aus dem Gesetz ableitbaren Lösungen voll befriedigen kann (160).

Der erkennende Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt nicht angefochten werden kann und daß sich der Ausschluß eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt auf alle Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (SZ 53/90; RZ 1990/64; s. auch JBl 1994, 264).

Der erkennende Senat hält aber auch an der bisherigen ständigen Rechtsprechung fest, daß der Ausschluß eines Rekurses gegen Entscheidungen der 2. Instanz über den Kostenpunkt sich auf sämtliche Entscheidungen erstreckt, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abesprochen wird, also auch gegen Formalbeschlüsse, mit denen ein Kostenrekurs zurückgewiesen wird (s E.Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN). Bereits in der Entscheidung JBl 1994, 264 wurde mit eingehender Begründung ausgesprochen, daß der Gesetzgeber der WGN 1989 unter Revisionsrekursen in § 528 Abs 2 ZPO auch den Rekurs gegen Formalbeschlüsse der Rekursgerichte verstanden hat. Die vereinzelt gebliebene Entscheidung RZ 1990/64, wonach derjenige, dessen Kostenrekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, die Zurückweisung mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfen kann, steht mit der sonstigen Rechtsprechung zu § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Widerspruch (E.Kodek aaO); ihr kann vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden.

Der Rekurs der Beklagten war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte