OGH 2Ob2/95(2Ob3/95)

OGH2Ob2/95(2Ob3/95)26.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann M*****, 2.) Heidemarie M*****, vertreten durch Dr.August Wippel und Dr.Andreas Wippel, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Helmut P*****, vertreten durch Dr.Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wegen S 35.300,- samt Anhang, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses bzw außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7.Dezember 1994, GZ R 497/94-29, womit der als Berufung im Kostenpunkt bezeichnete Kostenrekurs der zweitklagenden Partei zurückgewiesen wurde und das Urteil des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 13.August 1994, GZ C 463/93 W-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs bzw die außerordentliche Revision werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Erstkläger begehrt vom Beklagten Zahlung eines Betrages von S 35.300,- an Schadenersatz aus einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall. Die bei dem Unfall verletzte Zweitklägerin begehrte den Zuspruch von S 17.000,- an Schmerzengeld. In der Tagsatzung vom 14.4.1994 schränkte die Zweitklägerin infolge Zahlung des begehrten Betrages auf Kosten ein.

Das Erstgericht erachtete das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 17.650,- als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe des Klagebegehrens ebenfalls als zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab. Es verpflichtete die Kläger zum Ersatz der Kosten des Beklagten.

Die Kläger bekämpfen dieses Urteil mit einer innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist eingebrachten Berufung; die Entscheidung wird von der Erstklägerin auch im Kostenpunkt bekämpft.

Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß den als Berufung bezeichneten Rekurs der Zweitklägerin als verspätet zurück und gab der Berufung des Erstklägers teilweise Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bzw. außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel beider Kläger, in welchem die Zweitklägerin beantragt, die von ihr eingebrachte Berufung als solche zu behandeln und die Kostenentscheidung des Urteiles des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß die beklagte Partei verpflichtet werde, der Zweitklägerin sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine außerordentliche Revision kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht über einen Streitwert entschieden hat, der S 50.000,- nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).

Auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist bei der gegebenen Verfahrenslage nicht statthaft.

Auszugehen ist davon, daß die Zweitklägerin ihr Begehren in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.4.1994 infolge Zahlung auf Kosten eingeschränkt hat. Alleiniger Streitgegenstand für die Zweitklägerin ist daher nur mehr das Kostenersatzbegehren.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung sind auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt, wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung, unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 528; RZ 1978/109; MietSlg 37.783). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch die Zweitklägerin zur Erwirkung einer Entscheidung lediglich im Kostenpunkt ist daher unzulässig.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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