Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, womit die Beitrittserklärungen beider Nebenintervenienten sowie deren Berufungsbeantwortungen zur Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. 4. 1998, GZ 9 Cg 31/97p-31, zurückgewiesen wurden, wird einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben; der Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung der Beitrittserklärungen beider Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei wird abgewiesen.
Hingegen wird dem Revisionsrekurs der Nebenintervenienten, soweit er gegen die Zurückweisung auch ihrer Rekursbeantwortungen zum Rekurs der klagenden Partei gegen die Zulassung der Nebeninterventionen gerichtet ist, keine Folge gegeben, sondern insoweit die Entscheidung des Rekursgerichtes bestätigt.
Der Revisionsrekurs der Zweitnebenintervenientin Firma B***** KG gegen Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung zum Kostenrekurs der klagenden Partei wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den Revisionsrekurswerbern zu Handen ihrer jeweiligen Vertreter binnen 14 Tagen die mit je S 10.687,50 (darin enthalten je S 1.781,25 USt) bestimmten Kosten ihres gemeinsamen Revisionsrekurses zu ersetzen.
Die Kosten der Berufungsbeantwortungen beider Nebenintervenienten sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. 5. 1999, 13 R 152/98p-38.
Text
Begründung
Nach dem bisherigen Verfahrensstand führte der Kläger 1993/94 als Mieter im Haus *****, mit Zustimmung des Hauseigentümers (4 Msch 29/95v, Bezirksgericht Josefstadt) einen Dachbodenausbau durch, wofür er sich der beiden Revisionsrekurswerber als Installationsunternehmen bzw Baumeister bediente. Im Zuge des Bauvorhabens schloß er bei der beklagten Partei auch eine Bauherren-Haftpflicht-Bündelversicherung mit einem Mindestselbstbehalt im Schadensfall von S 10.000,-- ab, wobei es bei diesen Ausbauarbeiten in der Folge tatsächlich zu Schäden an zwei unterhalb des Dachbodens gelegenen Wohnungen kam. Die beklagte Partei lehnt ihre Haftung für Ansprüche der geschädigten Wohnungsmieter ab.
Der Kläger begehrte zuletzt (im zweiten Rechtsgang) die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei (bewertet mit S 500.000,--) sowie deren Verurteilung zur Zahlung von S 238.635,76 sA. Die beklagte Partei bestritt die Klagebegehren ua mit mangelnder Deckungspflicht, weil die Schadensfälle nicht im vereinbarten Zeitraum eingetreten, die Schäden nicht durch den Versicherungsvertrag gedeckt und dem Kläger auch Obliegenheitsverletzungen anzulasten seien (verspätete Schadensmeldung; Liquidierungszusage und damit unzulässiges Anerkenntnis der Schadenersatzansprüche).
Im zweiten Rechtsgang verkündete die beklagte Partei unter Hinweis darauf, dass sie im Falle des Nichtdurchdringens im vorliegenden Prozess "naturgemäß zum Regress gegenüber den bauausführenden Unternehmen berechtigt sei", insgesamt drei bauausführenden Firmen den Streit. Lediglich zwei derselben, nämlich die aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Revisionsrekurswerberinnen, erklärten, dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenienten beizutreten (ON 19, 20). In der darauffolgenden (gemäß § 138 ZPO fortgesetzten) Streitverhandlung sprach sich der Kläger erst nach Verhandlung zur Sache und Beweisaufnahme (Vernehmung eines der beiden geschädigten Wohnungsmieter als Zeuge) gegen die Zulassung der Nebenintervenienten mit der Begründung aus, dass das verfahrensgegenständliche "Deckungsthema nichts mit dem Verschulden der tätig gewordenen Professionisten zu tun habe". Daraufhin verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Zulassung beider Nebenintervenienten (Seite 5 in ON 21 = AS 169). Im folgenden (klageabweislichen) Ersturteil wurde dieser Beschluss auf Zulassung der Beitritte der genannten Firmen als Nebenintervenienten schriftlich ausgefertigt.
Neben Berufung in der Hauptsache erhob die klagende Partei auch gegen diese Zulassung beider Nebenintervenienten Rekurs.
Das Oberlandesgericht Wien fasste hierauf als Berufungsgericht abermals (wie bereits im ersten Rechtsgang) einen Aufhebungsbeschluss und gab mit gesonderter Entscheidung (als Rekursgericht) dem Rekurs der klagenden Partei dahin Folge, dass es die Beitrittserklärungen beider Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zurückwies, ebenso deren Berufungs- und Rekursbeantwortungen zu den Rechtsmitteln der klagenden Partei, weiters beide Nebenintervenienten zum Kostenersatz des Klägers im Zwischenstreit über die Nebenintervention verpflichtete und schließlich aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels erheblicher Rechtsfrage "auf dem Boden oberstgerichtlich abgesicherter Rechtsprechung") nicht zulässig sei. Das Rekursgericht kam zum Ergebnis, dass die bloße Möglichkeit einer regressweisen Klageführung gegen die Nebenintervenienten im Falle des Unterliegens der beklagten Partei lediglich ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse begründe; selbst eine Verurteilung der beklagten Partei entfalte keine rechtlichen Wirkungen gegenüber den Nebenintervenienten; die von diesen erstatteten Rekursbeantwortungen seien gemäß § 521a ZPO (mangels Zweiseitigkeit), die Berufungsbeantwortungen mangels Zulässigkeit der Nebeninterventionen zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich ein (mittels gemeinsamen, von beiden Parteienvertretern unterfertigten Schriftsatzes ausgeführter) außerordentlicher Revisionsrekurs beider Nebenintervenienten.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, jedoch nur teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass zufolge des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes von (zusammen) über S 260.000,-- die (von den Rechtsmittelwerbern ohnedies nur hilfsweise reklamierten) Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des (Zulassungs-)Ausspruches nach §§ 508 Abs 1, 528 Abs 2a ZPO hier nicht zur Anwendung kommen. Zu entscheiden ist daher nur über den außerordentlichen Revisionsrekurs; das Erstgericht hat die Akten demgemäß zutreffend dem Obersten Gerichtshof sofort und unmittelbar vorgelegt (§§ 507b Abs 3, 528 Abs 3 letzter SatzZPO).
In der in EvBl 1999/148 inzwischen auch veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 66/99h hat der Oberste Gerichtshof zu den verschiedenen zeitlichen Phasen in der Entscheidungsbefugnis des Prozessgerichtes in Ansehung eines (wie hier behaupteten und vom Rekursgericht bejahten) fehlenden Interventionsinteresses (als formelles Beitrittshindernis) ausführlich Stellung genommen. Läßt sich demnach aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, also nicht im Sinne einer (sofortigen) Zurückweisung der Nebenintervention aufgegriffen, so kann ein solcher Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien (welche hier nach der Aktenlage unmittelbar nach Beginn der Streitverhandlung vom 29. 11. 1996 durch Ausfolgung der entsprechenden Gleichschriften erfolgte) von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ein Antrag jeder der Prozeßparteien, die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen, ist zwar weder form- noch fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einläßt (RIS-Justiz RS0035500), weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird; nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist daher das Recht einer Prozesspartei, sich der Nebenintervention zu widersetzen, erloschen (EvBl 1999/148 mwN aus Schrifttum und Judikatur). Macht ein derartiger Zurückweisungswerber den (angeblich oder auch tatsächlich vorliegenden) Mangel eines Interventionsinteresses erst nach Erlöschen des Rechts, sich gegen die Nebenintervention zu wenden, geltend, ist nur mehr dessen Zurückweisungsantrag abzuweisen, ohne dass noch ein Ausspruch über die Zulassung der Nebenintervention geboten wäre, weil einerseits die amtswegige Zurückweisung des Nebenintervenienten mangels Interventionsinteresses nach dem Vorprüfungsverfahren ausscheidet und andererseits das auf ein schon erloschenes Recht gestützte Begehren eine Zurückweisungsentscheidung nicht mehr zu tragen vermag. Ein trotzdem gefasster Zulassungsausspruch hätte daher bloß deklarative Bedeutung, weil die Aufrechterhaltung einer wirksam erklärten Nebenintervention in einem solchen Fall bereits unabänderlich ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Zurückweisungsantrag erst nach Erlöschen seines Rechtes, sich gegen die Nebenintervention zu wenden, gestellt, hatte er sich doch zuvor mit beiden erklärten Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen, ohne den ihm seit Zustellung der Interventionsschriftsätze bekannten Zurückweisungsgrund eines (angeblich) fehlenden Interventionsinteresses zunächst geltend zu machen. Erst wesentlich später, nämlich im Anschluss an eine Zeugenvernehmung, wurde unter Hinweis auf das (angeblich) fehlende Interventionsinteresse beider Nebenintervenienten der Zurückweisungsantrag gestellt. Im Sinne der Entscheidung 1 Ob 66/99h, welcher auch der erkennende Senat folgt, wäre dieser Antrag daher richtigerweise vom Erstgericht abzuweisen gewesen. Das Gericht zweiter Instanz war damit auch nicht mehr befugt, den Umstand des (angeblich) fehlenden Interventionsinteresses - in Stattgebung des klägerischen Rekurses - aufzugreifen und die Beitrittserklärung der Nebenintervenienten zurückzuweisen, weshalb in Stattgebung ihres hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes (im Ergebnis mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe) wiederherzustellen war.
Die inhaltliche Berechtigung des behaupteten (vom Erstgericht bejahten, vom Rekursgericht verneinten) Interventionsinteresses kann vom Obersten Gerichtshof auf Grund dieser formellen Gegebenheiten nicht mehr weiter einer Prüfung unterzogen werden.
Soweit die Nebenintervenienten im Rahmen ihres Revisionsrekurses auch die Zurückweisung ihrer diversen Rechtsmittelgegenschriften (Berufungs-, Rekursbeantwortungen) bekämpfen, kann ihnen jedoch nur teilweise Erfolg beschieden sein. Zutreffend hat nämlich bereits das Rekursgericht darauf verwiesen, dass das zweitinstanzliche Rekursverfahren kein zweiseitiges im Sinne des § 521a ZPO war, sodass sich schon daraus die Unzulässigkeit ihrer Rekursbeantwortungen ergibt. Soweit die Nebenintervenientin Firma B***** KG überdies die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung (ON 34) zum Kostenrekurs des Klägers bekämpft, ist der Revisionsrekurs überdies gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, weil diese Ausschlussbestimmung auch gegen Formalbeschlüsse wirkt, mit denen etwa ein Kostenrekurs (oder hier eine Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs) zurückgewiesen wird (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528; 3 Ob 514, 517/95; 7 Ob 2139/96a). Lediglich insoweit, als auch die (zulässigen: 2 Ob 525/95) Berufungsbeantwortungen der Nebenintervenienten zurückgewiesen wurden, kommt daher ihrem Revisionsrekurs auch Berechtigung zu.
Aus diesen Erwägungen war dem Rechtsmittel in der aus dem Spruch ersichtlichen Form teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Beide Nebenintervenienten haben in einem ausschließlich von der klagenden Partei ausgelösten Zwischenstreit nunmehr endgültig obsiegt. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt ihnen hiebei freilich nicht, weil beide Nebenintervenienten durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt auch keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz betraglich verpflichtet ist. Der Ausspruch des Kostenvorbehaltes hinsichtlich der Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen ist im Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes anläßlich der Entscheidung in der Hauptsache begründet (§ 52 Abs 1 ZPO - ON 38).
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