OGH 7Ob2139/96a

OGH7Ob2139/96a11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner M*****, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen Kosten, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 29.Februar 1996, GZ 25 R 520/95-10, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 9.Oktober 1995, GZ 3 C 454/95a-6, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 9.5.1995 schränkte der Kläger die auf Herausgabe von Sachen gerichtete Klage auf Kosten ein. Mit Urteil vom 9.10.1995 sprach das Erstgericht aus, daß der Kläger der Beklagten mangels Veranlassung zur Klage die Prozeßkosten von S 8.048,04 gemäß § 45 ZPO zu ersetzen habe.

Das Rekursgericht wies den als Berufung bezeichneten Kostenrekurs des Klägers als verspätet und die als Berufungsbeantwortung bezeichnete Rekursbeantwortung der Beklagten als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Seit der Einschränkung des Herausgabebegehrens auf Kosten ist alleiniger Streitgegenstand nur noch das Kostenersatzbegehren. Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (Fasching IV, 459; RZ 1990/64). Die Entscheidung im Kostenpunkt kann aber nach § 55 ZPO - gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht - unstrittig nur mit Rekurs angefochten werden (GlUNF 5385; EvBl 1955/123; Arb 9026; RZ 1990/64; 4 Ob 31/95 ua), wobei die Rekursfrist - mangels Zweiseitigkeit des Kostenrekurses - 14 Tage beträgt (§ 521 ZPO).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluß auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Unzulässigkeit oder Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528 mit Judikaturhinweisen).

Der Revisionsrekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß noch auf seine Verspätung einzugehen war.

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