Rechtssatz
Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.
1 Ob 66/99h | OGH | 23.03.1999 |
Beisatz: Durch ein solche Einlassung wird auf das Bestreitungsrecht verzichtet. (T1) |
7 Ob 251/99h | OGH | 20.10.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Macht ein derartiger Zurückweisungswerber den (angeblich oder auch tatsächlich vorliegenden) Mangel eines Interventionsinteresses erst nach Erlöschen des Rechts geltend, ist dessen Zurückweisungsantrag abzuweisen. (T2) |
1 Ob 109/16k | OGH | 30.08.2016 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff SZ 2016/78 |
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_001
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