OGH 1Ob109/16k

OGH1Ob109/16k30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Garzon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Verbesserung und Feststellung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. April 2016, GZ 1 R 20/16t‑9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. November 2015, GZ 40 Cg 34/15y‑5, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00109.16K.0830.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Kläger kaufte von der Beklagten mehrere Wohnungseigentumsobjekte, die nach seinen Behauptungen Mängel aufweisen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Verbesserung und die Feststellung, dass ihm die Beklagte Gewähr zu leisten habe und für künftige, nicht bekannte Schäden hafte. Die Beklagte verkündete von ihr beauftragten Unternehmen, ua der A***** GmbH, die die Tragwerksplanung und Bauphysik überhatte, den Streit. Diese erklärte mit im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten (und dem Vermerk „3‑fach …Gleichschrift samt Beilagen gemäß § 112 ZPO per ERV direkt an den Klagevertreter und Beklagtenvertreter“ versehenem) Schriftsatz ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten. Sie brachte vor, diese habe behauptet, auch sie sei regresspflichtig, wenn Ansprüche des Klägers auch nur teilweise berechtigt sein sollten. Sie habe daher am Obsiegen der Beklagten insofern ein rechtliches Interesse, als sie bei einem allfälligen teilweisen Obsiegen des Klägers deren Rückgriff ausgesetzt sein könnte. „Ergänzend“ brachte sie noch vor, der Beitritt erfolge nur „vorsichtshalber“. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regressanspruch lägen nicht vor, weil keine der in der Klage aufgezeigten Mängel die von ihr durchgeführten Leistungen beträfen. Auch im Fall eines (teilweisen) Obsiegens des Klägers könne die Beklagte daher keinen Rückgriff nehmen.

Das Erstgericht wies die Nebenintervention schon im Vorprüfungsstadium unter Hinweis auf das ergänzende Vorbringen mangels Interventionsinteresse zurück und stellte diesen Schriftsatz daher nicht zu.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Nebenintervenientin gab das Rekursgericht Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf. Die vom Kläger eingebrachte Rekursbeantwortung wies es zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Nach allgemeinen Ausführungen zum Beitritt als Nebenintervenient erläuterte es zum Erfordernis des rechtlichen Interesses, dass bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig sei, kein strenger Maßstab anzulegen sei, vielmehr genüge es, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühre. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche habe nicht zu erfolgen. Aus der jüngst zu 5 Ob 31/15d ergangenen Entscheidung des Höchstgerichts lasse sich ableiten, dass schon die plausibel dargestellte Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Weg eines Regressprozesses ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt bilde. Die schlüssige Darlegung der Nebenintervenientin liege bereits darin, dass sie die bloße Ankündigung eines Regressanspruchs der Hauptpartei und damit die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme habe darlegen können. Die Rekursbeantwortung des Klägers sei unzulässig, weil sich das Verfahren über den Beitritt der Nebenintervenientin noch im Vorprüfungsstadium befunden habe und daher – auch im Rekursverfahren – (noch) nicht zweiseitig gewesen sei. Dass der Eintritt eines Nebeninterventienten in das Verfahren nach der Wertung des Gesetzes einen dies ankündigenden Schriftsatz (oder allenfalls ein außerhalb der Verhandlung erstattetes Protokollaranbringen) erfordere, habe einen sachlichen Grund: Das Gericht habe – noch ehe es die Zustellung eines solchen Schriftsatzes anordne – im Rahmen der Vorprüfung die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. Dem Erfordernis der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien im Sinne des Gesetzes sei durch eine Übersendung nach § 112 ZPO im direkten Wege durch die Rechtsvertreter nicht entsprochen worden. Es bedürfe der Übermittlung durch das Gericht. Dieses habe vor der Zustellung eines solchen Schriftsatzes die amtswegige Vorprüfung durchzuführen. Nur wenn das Gericht die Beitrittsvoraussetzungen als Ergebnis der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung bejahe, habe es den Beitrittsschriftsatz ohne Beschlussfassung über deren Zulässigkeit, den Prozessparteien zuzustellen. Erst diese Zustellung durch das Gericht bewirke den wirksamen Beitritt. Das Erstgericht werde nun die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien zu bewirken haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers, der nicht zulässig ist.

1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich‑rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt.

2. Das Interesse, das der Nebenintervenient am Sieg einer der Prozessparteien hat, hat er nach § 18 Abs 1 Satz 2 ZPO „bestimmt anzugeben“. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0035678).

3.1. Nach mittlerweile herrschender Rechtsprechung und Lehre gehört die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst daher auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde (vgl dazu ausführlich 1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148; 6 Ob 201/09s; 4 Ob 193/09z = SZ 2009/167; 3 Ob 45/11f = SZ 2011/123, je mwN).

Diese Prüfung hat den offenkundigen Zweck, die mündliche Verhandlung von formellen Prüfschritten zu entlasten. Das Gericht soll ganz allgemein nicht dazu verhalten sein, in der mündlichen Verhandlung einem ungeladen erscheinenden Dritten das Wort zu erteilen. Schließlich sollen die Parteien durch die Zustellung des Schriftsatzes (gegebenenfalls des Protokollaranbringens) die Möglichkeit erhalten, sich auf das Einschreiten des Nebenintervenienten vorzubereiten (4 Ob 193/09z).

Führen die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto, so ist die Nebenintervention sofort – noch vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes a limine – zurückzuweisen (1 Ob 66/99h = RIS‑Justiz RS0111787 = RS0035657 [T1, T2] = RS0035481 [T2, T3]; 7 Ob 251/99h; 6 Ob 201/09s; 4 Ob 193/09z; Schneider in Fasching/Konecny 3 II/I § 18 ZPO Rz 19); die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (6 Ob 201/09s).

3.2. Bejaht hingegen das Gericht die Beitrittsvoraussetzungen als Ergebnis der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung, hat es keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fassen (1 Ob 66/99h mwN), sondern die Beitrittserklärung beiden Parteien zuzustellen. Das Vorprüfungsstadium ist dann mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht, das mit diesem Schritt dessen (positive) Beendigung zu erkennen gibt, abgeschlossen – dies mit der Konsequenz, dass, auch wenn sich tatsächlich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten lässt (was vom Gericht übersehen wurde), ein solcher Mangel nach jener Zustellung von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden kann (3 Ob 85/05d mwN; RIS‑Justiz RS0035481 [T4, T6]; vgl RS0035657 [T3]).

Der Beitritt wird demnach (idR und von Sonderkonstellationen abgesehen, in denen in einem späteren Verfahrensstadium und etwa nach Vortrag des Beitrittsschriftsatzes in der Verhandlung von diesem Erfordernis abgesehen wurde; vgl 2 Ob 316/01m; 4 Ob 224/01x = SZ 74/175; 4 Ob 290/01b) erst – wie das Rekursgericht zutreffend darlegte – durch die vom Gericht vorgenommene Zustellung des Beitrittschriftsatzes oder des Protokollaranbringens (§ 434 Abs 1 ZPO; § 39 Abs 2 Z 2 ASGG; vgl zur Zustellung nach durchgeführter Vorprüfung 2 Ob 257/03p; 4 Ob 193/09z) wirksam (RIS‑Justiz RS0115771 [T1]), nicht aber durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.

4. An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien, dh sowohl der gegnerischen als auch der zu unterstützenden Hauptpartei (vgl „einer der Prozessparteien“ in § 18 Abs 2 ZPO; Schneider aaO Rz 28; Fucik in Rechberger 4 § 18 ZPO Rz 3), nach Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen, an. Dass ein solches Antragsrecht auch der zu unterstützenden Partei vom Gesetz eingeräumt wird, ist wohl darin begründet, dass der Nebenintervenient den Verfahrensgang und die Verfahrensdauer nicht unwesentlich beeinflussen kann. Schneider (aaO Rz 28) weist zudem darauf hin, dass für die Kosten, die der Nebenintervenient verursacht, die Partei, auf deren Seite er beigetreten ist, bei Unterliegen letztlich aufzukommen hat. Ein solcher Antrag ist weder form‑ noch fristgebunden (6 Ob 598/94; 1 Ob 66/99h; 7 Ob 251/99h), muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes mit dem Nebenintervenienten in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, weil durch eine solche Einlassung auf das Bestreitungsrecht verzichtet wird; nach einem derartigen prozessualen Verzicht ist daher das Recht einer Prozesspartei, sich der Nebenintervention zu widersetzen, erloschen (RIS‑Justiz RS0035500 [T1]).

Demnach sind – wie schon in der Entscheidung 1 Ob 66/99h erläutert – in Ansehung des Interventionsinteresses drei prozessuale Entscheidungs‑ varianten zu unterscheiden: die Zurückweisungsentscheidung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren mangels Schlüssigkeit, die Beschlussfassung über den Zurückweisungsantrag einer Prozesspartei vor deren Einlassung in der Sache und die Erledigung eines Zurückweisungsantrags nach Erlöschen des Rechts, einer erklärten Nebenintervention widersprechen zu dürfen.

5. Eine Abkürzung des hier dargestellten Verfahrens über die Nebenintervention verbietet sich, weil damit in dem dem Grundsatz der Mündlichkeit verpflichteten Zivilprozess dem Nebenintervenienten, aber auch den Parteien die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung (§ 18 Abs 2 ZPO) abgeschnitten wäre. Zudem wird im Sinne einer stringenten und kostenschonenden Prozessführung auch nach dem Vorprüfungsstadium der Kreis der im Rechtsmittelverfahren Beteiligten eng gehalten. Auch nach Zustellung des Beitritts durch das Gericht wird der Zwischenstreit darüber, ob ein Dritter dem Verfahren auf der Gegenseite beitreten kann, nur zwischen dem Beitretenden und demjenigen, der die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, geführt. Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten „zu genießen“, ist nämlich aus der Prozessordnung nicht abzuleiten (RIS‑Justiz RS0035743). Schneider schlussfolgert zutreffend, es sei für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung erfolgt sei. Wenn der Beitritt von Amts wegen zurückgewiesen wurde, habe nur der Beitretende die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben (aaO Rz 44 mwN). Die vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen 7 Ob 178/10t und 7 Ob 191/10d, die er zum Nachweis für seinen Standpunkt, das Rechtsmittelverfahren, in dem über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden ist, sei (grundsätzlich) zweiseitig, für sich ins Treffen führt, betrafen Fälle, in denen die Zurückweisung der Nebenintervention von einer oder beiden Hauptparteien beantragt und danach ein Zulassungsbeschluss durch das Erstgericht gefasst worden war (gleiches gilt im Übrigen für die Entscheidungen 10 ObS 183/10z, in deren Fall die Zurückweisung durch die Gegenseite in einer [ungefähr zwei Monate nach dem Beitrittsschriftsatz folgenden] Tagsatzung beantragt worden war), das Verfahren über den Beitritt daher schon über das Vorprüfungsstadium hinausgeschritten war.

6. Der Kläger meint, es sei durch die Zustellung gemäß § 112 ZPO der gesetzlich angestrebte Zweck, die Parteien über die begehrte Nebenintervention zu informieren und ihnen die Möglichkeit eines Zurückweisungsantrags zur Eröffnung, auch ohne den „gesetzlich vorgeschriebenen“ Zustellvorgang bereits erreicht worden. Durch die amtswegige Zurückweisung sei aber ein Zurückweisungsantrag, mit dem er sich „gleichsam rechtliches Gehör hätte verschaffen können“, nicht mehr möglich gewesen.

Träfe die Ansicht des Klägers zu, dass daraus zwingend die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (und damit seine Rechtsmittellegitimation im Revisionsrekursverfahren) folge, wäre der Sinn der amtswegigen gerichtlichen Vorprüfung (vgl Pkt 3.1.) durch sein (kostenauslösendes) Hineindrängen unterwandert. Wäre es bei der amtswegigen Zurückweisung geblieben, hätte es – auch dies wird mit dem Vorprüfungsverfahren bezweckt – eines weiteren (Kosten‑)Aufwands und Einschreitens einer der Prozessparteien gar nicht mehr bedurft. Mit seiner Ansicht, es sei durch die amtswegige Zurückweisung ein Zurückweisungsantrag, mit dem er sich „gleichsam rechtliches Gehör“ hätte verschaffen können, nicht mehr möglich gewesen, verkennt er den gesetzlich geregelten Verfahrensablauf (oben 3.1. – 4.), bei dem ihm – aber auch der anderen Partei (die im konkreten Fall allerdings die Nebenintervenientin zum Beitritt auf ihrer Seite aufgefordert hatte) – erst nach Abschluss des Vorprüfungsstadiums und damit später Gehör in Form von Antragsrecht und, bei negativer Entscheidung über einen Zurückweisungsantrag, das Rekursrecht eingeräumt wird.

Der Beitritt des Nebenintervenienten wird demnach idR erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens (§ 434 Abs 1 ZPO; § 39 Abs 2 Z 2 ASGG) nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.

7. Derzeit ist daher mangels Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht das Verfahren über die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich eine Partei daran schon beteiligen könnte. Erst nach Abschluss des einseitigen Vorprüfungsverfahrens, hier durch die mit der Entscheidung des Rekursgerichts aufgetragene Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien, kann durch einen – eben erst zu stellenden – Antrag auf Zurückweisung nach § 18 Abs 2 ZPO durch eine der Parteien samt allenfalls noch in der mündlichen Verhandlung dazu folgenden Erörterungen und Vorbringen ein zweiseitig zu führender Zwischenstreit folgen.

Den Parteien steht ein Rechtsmittel gegen den im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention ergangenen Beschluss, mit dem dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes aufgetragen wird, nicht zu. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein (vgl zur A‑limine-Zurückweisung der Klage RIS‑Justiz RS0039200, insbesondere [T25]; des Antrags auf Erlassung einstweiliger Verfügungen 4 Ob 251/01t = RIS‑Justiz RS0039200 [T35]; zum wohnrechtlichen Außerstreitverfahren 5 Ob 221/02i = RIS‑Justiz RS0039200 [T36]; zum streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren etwa wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG s 1 Ob 62/15x = RIS‑Justiz RS0039200 [T40]; zum a limine gefassten Beschluss nach § 40a RIS‑Justiz RS0039183).

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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