OGH 1Ob264/72 (RS0035481)

OGH1Ob264/7220.12.1972

Rechtssatz

Die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses ist nicht zulässig; die Zurückweisung kann vielmehr nur nach Stellung eines Zurückweisungsantrages einer Partei und Durchführung des im § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfolgen (mit ausführlicher Begründung).

Normen

ZPO §18

1 Ob 264/72OGH20.12.1972

Veröff: SZ 45/141 = EvBl 1973/145 S 324 = RZ 1973/31 S 33 = JBl 1973,421 (mit Anmerkung König)

7 Ob 104/73OGH27.06.1973

Beisatz: Hat sich die Gegenpartei darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Formwidrigkeit des Beitrittes des Nebenintervenienten und auf die angebliche Unzweckmäßigkeit der Nebenintervention zu beantragen, den Anspruch auf Ersatz der Interventionskosten abzuweisen, so ist darin ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention nicht gelegen. (T1)

5 Ob 773/80OGH13.01.1981

Vgl

8 Ob 585/89OGH30.10.1990

Auch

6 Ob 598/94OGH30.06.1994
4 Ob 80/99iOGH13.04.1999

Vgl auch

1 Ob 66/99hOGH23.03.1999

Gegenteilig; Beisatz: Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. (T2)<br/>Beisatz: Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. (T3)<br/>Beisatz: Lässt sich aus dem Beitrittsschriftsatz kein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse ableiten und wird dieser Umstand vom Gericht übersehen, so kann dieser Mangel nach Zustellung des Schriftsatzes an die Parteien von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. (T4)

7 Ob 251/99hOGH20.10.1999

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 195/01xOGH13.09.2001

Gegenteilig

3 Ob 51/05dOGH30.06.2005

Vgl; Beisatz: Durch Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wird der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam. Danach ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich. (T5)

3 Ob 85/05dOGH20.10.2005

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im weiteren Verlauf des Verfahrens kann mangels eines Zurückweisungsantrags einer der Parteien nur mehr das Fehlen von Prozessvoraussetzungen (in Bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden. (T6)

6 Ob 201/09sOGH16.10.2009

Gegenteilig; Beis wie T3

5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Grundsätzlich ist gemäß § 18 Abs 2 Satz 1 ZPO nur über den von einer der Prozessparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/88

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Abweichend; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/123

10 ObS 28/12hOGH13.03.2012

Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T8); Veröff SZ 2016/78

Dokumentnummer

JJR_19721220_OGH0002_0010OB00264_7200000_002

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