Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren die Zahlung von 561.300 S und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden wegen einer mangelhaft errichteten Hausterrasse. Wenn Vorarbeiten des Spenglers mangelhaft gewesen sein sollten, hätte die Beklagte ihrer Warnpflicht nachkommen müssen und nicht weiter arbeiten dürfen. Die Beklagte wandte in der Klagebeantwortung unter anderem ein, ihrer Warnpflicht nachgekommen zu sein, verkündete dem Spenglereiunternehmen (Antragsteller) den Streit und forderte es unter Hinweis auf Regressansprüche zum Prozessbeitritt auf. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klagebeantwortung samt Streitverkündigung an den Antragsteller. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 13. 3. 2001 "die Streitverkündigung in einem abgesonderten Zwischenverfahren gemäß § 18 Abs 2 ZPO für unzulässig zu erklären und damit die Nebenintervention kostenpflichtig zurückzuweisen". Es sei unklar geblieben, gegen welche rechtlichen Interessen sich der Nebenintervenient zur Wehr setzen sollte. Aus dem bisherigen Prozessvorbringen sei ableitbar, dass dem Antragsteller weder eine deliktische Schadenszufügung vorgeworfen werden könne, noch dass er in einem Auftragsverhältnis gestanden sei. Ein Regressanspruch scheide aus rechtlichen Gründen aus. Nach der Judikatur erzeuge das Nichtreagieren auf eine Streitverkündigung eine Bindungswirkung. Schon wegen des Prozesskostenrisikos müsste die Rechtsfrage (gemeint das rechtliche Interesse am Beitritt) im Frühstadium des Verfahrens geklärt werden. Für den Fall der Nichtstattgebung des Antrags gebe der Antragsteller "gezwungenermaßen" die Erklärung ab, der Beklagten als Nebenintervenient beizutreten.
Die Kläger erklärten ausdrücklich, sich nicht gegen die Zulassung der Nebenintervention auszusprechen.
Das Erstgericht erklärte in der Tagsatzung vom 15. 3. 2001 die "Streitverkündung" für unzulässig und wies diese zurück. In der schriftlichen Ausfertigung lautet der Spruch dahin, dass die "Streitverkündung" für unzulässig erklärt und "die Nebenintervention" zurückgewiesen werde. Die Beklagte wurde zum Ersatz der Kosten von 31.613,88 S an den "Nebenintervenienten" verpflichtet. Die Beklagte habe präzise Angaben unterlassen, gegen welche rechtlichen Interessen sich der Nebenintervenient zur Wehr setzen sollte. Ein Regressanspruch scheide aus, sodass die Streitverkündigung nicht berechtigt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den (zitierten) Antrag des als Nebenintervenient bezeichneten Antragstellers ab. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Streitverkündigung nur auf die Einhaltung von Formvorschriften zu prüfen, im Übrigen aber der Schriftsatz ohne weiteren Beschluss dem Adressaten zuzustellen sei. Ob der Streitverkündete ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient habe, sei erst nach dem Einlangen der Beitrittserklärung zu prüfen. Die Streitverkündigung sei jedenfalls nicht unzulässig gewesen, eine allfällige Unzulässigerklärung der Streitverkündigung würde aber auch nicht zugleich die Zurückweisung der Nebenintervention zur Folge haben, weil eine solche nicht von einer Streitverkündigung abhängig sei. Hier habe der Antragsteller seinen Beitritt nur für den Fall erklärt, dass seinem Antrag, die Streitverkündigung für unzulässig zu erklären, nicht entsprochen werde. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens führte das Rekursgericht noch aus, dass mit der Rekursentscheidung die Bedingung eingetreten sei, die der Nebenintervenient für seinen Beitritt gesetzt habe. Über diesen Beitritt werde das Erstgericht nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 17 ff ZPO unter Bedachtnahme auf oberstgerichtliche Judikatur (1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148) zu entscheiden haben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf die weitgehende Bindungswirkung nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 70/60 zulässig sei.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Schon vor der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 war es ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung, dass ein Beklagter, dem im Vorprozess der Streit verkündet wurde, den dort festgestellten Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechts nicht mehr bestreiten könne (RS0018558). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats wird der Rechtssatz dahin formuliert, dass die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils sich so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündigung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren so weit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (RS0107338; zuletzt 4 Ob 72/01v).
Der Revisionsrekurswerber, dem von der Beklagten der Streit verkündet worden war, will mit seinem Antrag die Gefahr einer Bindungswirkung ua auch aus Kostengründen schon vor einem unbedingt erklärten Beitritt durch eine Gerichtsentscheidung abwenden und strebt eine Prüfung des rechtlichen Interesses am Beitritt schon anlässlich der Zustellung der Streitverkündung an. Das Rekursgericht hat diese Prüfung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. Das Verfahren über die Benachrichtigung eines Dritten von einem Rechtsstreit (§ 21 Abs 1 ZPO), die mit der Aufforderung zur Prozesshilfe (Nebenintervention) verbunden werden kann (§ 21 Abs 2 ZPO), erschöpft sich in der inhaltlich ungeprüften Zustellung des Schriftsatzes. Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt (SZ 37/130). Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen (7 Ob 213/98v), nach der Entscheidung 1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von diesen Grundsätzen abzuweichen und die Prüfung des rechtlichen Interesses am Beitritt schon in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Zwischenverfahren über die Zulässigkeit einer Streitverkündigung vorzunehmen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. Der Antrag des Revisionsrekurswerbers läuft letztlich darauf hinaus, sich ein "Rechtsgutachten" über die Frage zu verschaffen, ob er als Nebenintervenient beitreten soll. Diese Entscheidung fällt aber in die alleinige Sphäre des Adressaten der Streitverkündigung. Erst nach wirksam gewordener Beitrittserklärung ist vom Gericht das rechtliche Interesse am Beitritt zu prüfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Rekursgericht annahm - eine bedingte Beitrittserklärung überhaupt zulässig war. Vor Eintritt der Bedingung liegt jedenfalls noch keine wirksame Beitrittserklärung vor, die aber - wie ausgeführt - Voraussetzung für die angestrebte Prüfung des rechtlichen Interesses am Beitritt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)