1 Ob 668/57 | OGH | 14.05.1958 |
Veröff: EvBl 1958/3/8 S 544 = RZ 1958,138 = SZ 31/77 |
7 Ob 118/69 | OGH | 16.07.1969 |
Beisatz: Unter Ablehnung von Fasching, Kommentar III 732, Anmerkung 49 lit i zu § 411 ZPO. (T1) Veröff: VersR 1970,560 |
7 Ob 181/73 | OGH | 24.10.1973 |
Beis wie T2; Beisatz: Aus welchen Motiven der Aufgeforderte im Vorprozeß die Nebenintervention unterlassen hat und ob er das festgestellte Recht wirksam hätte bekämpfen können, ist bedeutungslos. (T2) |
1 Ob 691/77 | OGH | 09.11.1977 |
Beisatz: Dies gilt nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß als Nebenintervenient nicht beigetreten ist. (T3) Veröff: JBl 1978,382 |
1 Ob 30/78 | OGH | 10.01.1979 |
Veröff: JBl 1980,100 |
5 Ob 588/79 | OGH | 12.06.1979 |
8 Ob 504/83 | OGH | 17.02.1983 |
Beis wie T1; Beisatz: Gibt der nunmehrige Beklagte im Vorprozeß zwar formell eine Beitrittserklärung ab, erstattet er dabei aber ein Vorbringen, nach dem ihm ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Streitverkündigers abgesprochen und die Nebenintervention zurückgewiesen werden mußte, so ist der Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge hat, daß die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben ist. (T4) Veröff: JBl 1984,265 |
7 Ob 734/82 | OGH | 10.03.1983 |
Auch |
3 Ob 526/88 | OGH | 13.07.1988 |
Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Dritten. (T5) |
8 Ob 1561/92 | OGH | 28.04.1992 |
Auch |
3 Ob 511/94 | OGH | 07.09.1994 |
Vgl auch; Veröff: SZ 67/145 |
1 Ob 2123/96d | OGH | 08.04.1997 |
Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60 |
6 Ob 140/12z | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T6) |
24 Ds 1/20m | OGH | 18.06.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0010OB00668_5700000_001
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