OGH 1Ob66/99h (RS0111787)

OGH1Ob66/99h23.3.1999

Rechtssatz

Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (hier kein Eingehen auf Verbesserungsfragen).

Normen

ZPO §18 Abs1

1 Ob 66/99hOGH23.03.1999
7 Ob 251/99hOGH20.10.1999
6 Ob 201/09sOGH16.10.2009

Beisatz: Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen. (T1)

4 Ob 193/09zOGH16.12.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/123

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Beisatz: Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst daher auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde. (T2); Veröff SZ 2016/78

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_003