OGH 2Ob72/63 (RS0035743)

OGH2Ob72/6312.6.1963

Rechtssatz

Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.

Normen

ZPO §17 A
ZPO §18 Abs2
ZPO §514 D

2 Ob 72/63OGH12.06.1963

Veröff: EvBl 1963/410 S 551 = RZ 1963,157 = ZVR 1964/23 S 22

5 Ob 30/65OGH11.03.1965
8 Ob 37/72OGH21.03.1972

nur: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1)

8 Ob 504/83OGH17.02.1983

nur T1; Veröff: JBl 1984,265

3 Ob 2022/96sOGH21.02.1996

Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten. (T2)

6 Ob 336/97yOGH27.05.1998

Beis wie T2

8 Ob 100/08aOGH02.09.2008

Beisatz: Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3)

4 Ob 193/09zOGH16.12.2009

Auch; nur: Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/167

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben. (T5); Veröff SZ 2016/78

3 Ob 197/19wOGH22.01.2020

Beis wie T3

5 Ob 11/20hOGH20.02.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19630612_OGH0002_0020OB00072_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)