OGH 3Ob538/25 (RS0035657)

OGH3Ob538/257.7.1925

Rechtssatz

Die Nebenintervention kann nicht von Amts wegen zurückgewiesen werden.

Normen

ZPO §18

3 Ob 538/25OGH07.07.1925

Veröff: SZ 7/237

1 Ob 264/72OGH20.12.1972

Veröff: SZ 45/141 = EvBl 1973/145 S 324 = RZ 1973/31 S 33 = JBl 1973,421 (mit Anmerkung König)

1 Ob 2/90OGH21.02.1990
1 Ob 66/99hOGH23.03.1999

Gegenteilig; Beisatz: Das Gericht hat, noch ehe es die Zustellung eines Beitrittsschriftsatzes anordnet, von Amts wegen die formellen Beitrittsvoraussetzungen zu prüfen und die Nebenintervention bei deren Verneinung zurückzuweisen. (T1)<br/>Beisatz: Zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen gehört auch ein schlüssig behauptetes Interventionsinteresse. (T2)

7 Ob 251/99hOGH20.10.1999

Gegenteilig; Beis wie T2

3 Ob 51/05dOGH30.06.2005

Vgl; Beisatz: Durch Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wird der Beitritt (jedenfalls zunächst) wirksam. Danach ist eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervenientin nicht mehr möglich. (T3)

3 Ob 85/05dOGH20.10.2005

Abweichend; Beis wie T1

6 Ob 201/09sOGH16.10.2009

Gegenteilig; Beis wie T2

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Abweichend; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/123

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die ältere Judikatur, wonach die amtswegige Zurückweisung eines Nebenintervenienten wegen mangelnden rechtlichen Interesses nicht zulässig sei, sondern einen Zurückweisungsantrag einer Partei und die Durchführung des in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahrens erfordere, ist überholt (so schon 6 Ob 201/09s). (T4); Veröff SZ 2016/78

Dokumentnummer

JJR_19250707_OGH0002_0030OB00538_2500000_001

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