OGH 5Ob567/84; 1Ob709/84; 5Ob132/01z; 6Ob66/02b; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 2Ob119/13h; 5Ob79/14z; 2Ob12/17d; 4Ob153/18f; 5Ob15/19w; 10Ob39/19m; 5Ob9/23v (RS0039183)

OGH5Ob567/84; 1Ob709/84; 5Ob132/01z; 6Ob66/02b; 1Ob108/06y; 4Ob56/09b; 2Ob119/13h; 5Ob79/14z; 2Ob12/17d; 4Ob153/18f; 5Ob15/19w; 10Ob39/19m; 5Ob9/23v27.2.2023

Rechtssatz

Dem Beklagten steht gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem dem Erstgericht in Erledigung des Rekurses gegen einen a limine nach § 40 a JN gefassten Beschluss die Einleitung des gesetzlichen streitigen Verfahrens aufgetragen wird, kein Rechtsmittel zu.

Normen

JN §40a
ZPO §230 Abs2
ZPO §514 C2

5 Ob 567/84OGH18.09.1984
1 Ob 709/84OGH16.01.1985

Auch

5 Ob 132/01zOGH12.06.2001

Auch; Beisatz: Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching I3, Rz 10 zu § 40a JN mwN). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen; der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. (T1); Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG ist dem streitigen Verfahren stark angenähert, weshalb auch für dieses Verfahren gilt, dass die a limine - ohne Anhörung der Gegenseite - gefällte Entscheidung über die richtige Verfahrensart keine Bindungswirkung für den Antragsgegner erzeugt. (T2)

6 Ob 66/02bOGH18.04.2002

Vgl; Beisatz: Außer dem Fall einer a limine-Zurückweisung können Beschlüsse über die anzuwendende Verfahrensart von beiden Parteien angefochten werden. (T3)

1 Ob 108/06yOGH20.06.2006

Auch; Beis wie T1

4 Ob 56/09bOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. (T4)

2 Ob 119/13hOGH13.02.2014

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 79/14zOGH26.09.2014

Vgl; Beisatz: Die a limine im Streitverfahren gefällte Entscheidung des Erstgerichts über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs entfaltet keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin. (T5)<br/>

2 Ob 12/17dOGH30.01.2018

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

4 Ob 153/18fOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 3 ASGG. (T6)

5 Ob 15/19wOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T1

10 Ob 39/19mOGH25.06.2019

Beis wie T1

5 Ob 9/23vOGH27.02.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840918_OGH0002_0050OB00567_8400000_001