OGH 1Ob108/06y

OGH1Ob108/06y20.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albina L*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, vertreten durch Poganitsch & Ragger, Rechtsanwälte in Wolfsberg, wegen EUR 58.663 s. A., über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. März 2006, GZ 4 R 63/06s-7, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 27. Dezember 2005, GZ 3 C 410/05i-3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrer am 28. 11. 2005 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei Zahlung von EUR

58.663 sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden, die anlässlich der Erweiterung einer bestimmten Wasserversorgungsanlage entstehen, hafte. Am 12. 12. 2005 langte beim Erstgericht der Antrag bzw die Anregung der klagenden Partei ein, „die gegenständliche Rechtssache in eine solche des Verfahrens Außerstreit umzudeuten und den Akt dem für die Behandlung zuständigen Landesgericht Klagenfurt zu übermitteln, wobei unter einem die Erklärung abgegeben wird, das Feststellungsbegehren fallen zu lassen." Geltend gemacht werde eine Entschädigung nach § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei.

Das Erstgericht fasste a limine (ohne Zustellung der Klage bzw des Antrags der klagenden Partei an die beklagte Partei) den Beschluss, dass 1. „das gegenständliche Begehren der Antragstellerin" im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, und 2. zur Entscheidung über die gegenständliche Rechtssache das Bezirksgericht Wolfsberg als Außerstreitgericht zuständig sei. Dieser Beschluss wurde sowohl der klagenden als auch der beklagten Partei am 10. 1. 2006 zugestellt. Dass der beklagten Partei auch eine Gleichschrift der Klage bzw des oben zitierten Antrags zugestellt worden wäre, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.

Das Rekursgericht wies den von der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs zurück. Der Beschluss, mit dem die Verfahrensart, in der der Rechtsschutzantrag richtigerweise zu behandeln und zu erledigen sei, festgestellt werde, sei gemäß § 40a JN selbstständig anfechtbar. Dabei richte sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Der angefochtene Beschluss sei daher nach den Bestimmungen der ZPO anfechtbar. Der Rekurs sei in Analogie zu § 521a ZPO zweiseitig gestaltet, sofern der die Verfahrensart betreffende Überweisungsbeschluss im Streitverfahren erst nach Streitanhängigkeit ergangen sei. Im vorliegenden Fall sei weder eine Gleichschrift der Klage noch des Antrags der klagenden Partei der beklagten Partei zugestellt worden, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses noch keine Streitanhängigkeit gegeben gewesen sei. Daraus folge, dass die Rekursfrist gemäß § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage betrage und am 24. 1. 2006 abgelaufen sei. Der am 7. 2. 2006 zur Post gegebene Rekurs sei daher als verspätet zurückzuweisen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da der Frage, ob das Rekursverfahren zu einem vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefassten Beschluss gemäß § 40a JN zweiseitig gestaltet sei, erhebliche Bedeutung zukomme und - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es bedarf keiner Stellungnahme dazu, ob das Rechtsmittelverfahren im vorliegenden Fall ein- oder zweiseitig gestaltet ist, weil es schon an der Rekurslegitimation der beklagten Partei mangelt:

Wurde ein über die Verfahrensart absprechender Beschluss a limine gefasst, so kommt ihm dann keine bindende Wirkung für das weitere Verfahren zu, wenn das Ausgangsverfahren ein Zivilprozess war. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt (Ballon in Fasching2 I § 40a JN Rz 10 mwN; 5 Ob 132/01z). Der Grund hiefür liegt in der Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das in der Klage enthaltene Vorbringen (SZ 44/161; 5 Ob 132/01z); der zu dieser Frage noch nicht gehörte Prozessgegner, kann seine Argumente gegen die Feststellung der Verfahrensart noch im weiteren Verfahren geltend machen. Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der beklagten Partei im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Mangels Hinweises der klagenden Partei auf die mangelnde Rekurslegitimation der beklagten Partei stehen der klagenden Partei jedenfalls keine Kosten für die Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung zu.

Stichworte