OGH 9Ob5/04g

OGH9Ob5/04g25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GmbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien und den auf der Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten R***** e.V., *****, wegen EUR 897.015,66 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. November 2003, GZ 6 R 226/03g-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) liegt nicht vor. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Revisionswerbers hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss ausführlich und in jeder Hinsicht überprüfbar begründet.

Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt (RIS-Justiz RS0035500; zuletzt etwa 5 Ob 329/99i; 7 Ob 251/99h; 8 ObS 295/98k; 1 Ob 66/99h). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass die Klägerin die Zurückweisung des Nebenintervenienten erst beantragt hat, nachdem sie sich bereits in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen hatte, ist keineswegs unvertretbar. Zu Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass der Kläger in der Tagsatzung vom 25. 2. 2003 nach dem Vortrag des Beitrittsschriftsatzes ON 23 und seines eigenen Schriftsatzes ON 24 das im Beitrittsschriftsatz des Nebenintervenienten erstattete Vorbringen bestritten hat und - nach Darstellung der vom Nebenintervenienten vorgelegten Urkunden - deren Echtheit zugestanden und zu deren Richtigkeit auf das eigene Prozessvorbringen verwiesen hat. Auch nach dem Vortrag des bereits früher erstatteten Beitrittsschriftsatzes ON 14 hat der Kläger das darin enthaltene Vorbringen bestritten. Erst nach der Urkundenerklärung des Nebenintervenienten zu den vom Kläger mit dem Schriftsatz ON 24 vorgelegten Urkunden stellte der Kläger den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention. Von einer die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigenden unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann daher nicht die Rede sein.

Stichworte