OGH 2Ob525/95

OGH2Ob525/9521.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Karl J*****, vertreten durch Rechtsanwaltpartnerschaft Waneck & Kunze, 1010 Wien, Schellinggasse 5, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien und deren Nebenintervenienten Dipl.Ing.Wolfgang H*****, vertreten durch Dr.Herwig Kubac, Dr.Harald Svoboda und Dr.Richard Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 64.586,35 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1994, GZ 1 R 273/94-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei und deren Nebenintervenienten das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.August 1994, GZ 33 Cg 777/93a-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84 keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist Leasinggeberin der A***** *****handelsgesellschaft mbH, sie finanzierte das Bauvorhaben ***** L*****. Im Rahmen der Abwicklung dieses Bauvorhabens erteilte sie dem Kläger den Auftrag, die Heizungs- und Sanitäranlagen herzustellen. Als Architekt schritt der Nebenintervenient Dipl.Ing.Wolfgang H***** ein. Er hatte die örtliche Bauaufsicht und die Rechnungsprüfung für die Beklagte durchzuführen. Vereinbarungsgemäß legte der Kläger vier Teilrechnungen, welche von der beklagten Partei fristgerecht unter Abzug eines 3 %igen Skontos bezahlt wurden. Die fünfte Teilrechnung, die Schlußrechnung und die Umsatzsteuerabschlagsrechnung, jeweils vom 6.12.1991 übergab der Kläger dem von der beklagten Partei beauftragten Architekten. Hinsichtlich der Teilrechnungen wurde zwischen den Parteien die Gewährung eines Skontos von 3 % bei Bezahlung innerhalb von vier Wochen ab Rechnungslegung vereinbart, hinsichtlich der Schlußrechnung ein Skonto von 3 % bei Zahlung von innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungslegung.

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung eines aus der Schlußrechnung aushaftenden 5 %igen Haftrücklasses von S 125.297,53 sowie den gesamten von der beklagten Partei abgezogenen Skontobetrag von S 64.586,35. Nach Zahlung des Haftrücklasses schränkte der Kläger das Begehren auf Zahlung des Skontobetrages ein. Er brachte vor, daß die Teilrechnungen vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Wochen zu bezahlen gewesen seien. Die Beklagte habe jedoch die fünfte Teilrechnung und die Mehrwertsteuerabrechnung nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, weshalb sie keinen Anspruch auf Einbehaltung des Skontos habe.

Die beklagte Partei wendete ein, die Schlußrechnung sei verfrüht gelegt worden, die Freigabe zur Zahlung sei entgegenkommenderweise ohne entsprechende Verpflichtung erfolgt, weil Mängel vorgelegen seien. Weiters wendete die Beklagte eine Gegenforderung über S 2.727,78 mit der Begründung einer Doppelzahlung ein.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 64.586,35 samt Anhang zu Recht bestehe, nicht hingegen die Gegenforderung; es verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 64.586,35 samt Zinsen, ein Zinsenmehrbegehren wurde unbekämpft abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die Schlußrechnung, die fünfte Teilrechnung und die Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 6.10.1991 kamen dem Nebenintervenienten am 9.12.1991 zu. Im Jänner 1992 kam es zu Problemen mit der Heizungsanlage, die aber nicht auf mangelhafte Arbeiten des Klägers zurückzuführen waren. Der Nebenintervenient prüfte die Schlußrechnung der klagenden Partei am 3.2.1992. In der korrigierten Schlußrechnung setzte er einen 5 %igen Haftrücklaß mit S 126.268,- fest, den 3 %igen Gesamtskontobetrag gab er mit S 65.086,93 an. Am 4.2.1992 unterfertigte er die Schlußzahlungsanweisung für die beklagte Partei. Erst am 18.2.1992 wurde der Betrag von S 599.732,98 von der beklagten Partei zur Überweisung gebracht und langte auf dem Konto der klagenden Partei am 21.2.1992 mit Wert 24.2.1992 ein.

In rechtlicher Hinsicht wies das Erstgericht darauf hin, daß die beklagte Partei die fünfte Teilrechnung sowie die Schlußrechnung nicht fristgerecht bezahlt habe. Die Vereinbarung eines Skontos bedeute im Zweifel, daß dieses nur dann zustehe, wenn das gesamte Entgelt innerhalb der festgesetzten Frist vollständig bezahlt werde. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, stehe das Skonto auch nicht hinsichtlich der von Fristablauf bezahlten Teilbeträge zu.

Das von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es feststellte, daß die Klagsforderung mit S 9.506,35 s.A. zu Recht bestehe, nicht aber die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung.

Es verurteilte daher die beklagte Partei zur Zahlung von S 9.506,35 samt Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 55.080,- samt Anhang ab.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht führte aus, daß unter dem Begriff "Skonto" ein

Barzahlungsrabatt zu verstehen sei, das sei ein prozentueller

Preisnachlaß für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer

Lieferantenverbindlichkeit; es handle sich um einen Preisnachlaß der

auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung innerhalb einer bestimmten

Frist gewährt werde. Für den Lieferanten bzw. Werkunternehmer ergebe

sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, daß die

Kauf- bzw Lieferverträge schneller und ohne Mahnungen und

Betreibungen abgewickelt werden. Ausgehend von diesem Zweck müsse

gesagt werden, daß mangels entsprechender Vertragsvereinbarung im

Zweifel von der Annahme auszugehen sei, daß das Skonto vom

Lieferanten bzw. Werkunternehmer nur dann gewährt werden solle,

wenn der gesamte Kaufpreis bzw. das gesamte Entgelt innerhalb der

festgelegten Frist vollständig erbracht werde, das Geschäft also

tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgeblichen

Frist zur Gänze abgewickelt werde und der Unternehmer nicht genötigt

sei, zur Hereinbringung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden

(gesamten) Leistung noch weitere Maßnahmen, sei es in Form von

Mahnungen oder gar der Einleitung gerichtlicher Schritte zu

veranlassen (JBl 1990, 248 mit zustimmender Besprechung von

Rebhahn).

Anders, als im Fall der zitierten Entscheidung JBl 1990, 248 hätten

die Parteien im vorliegenden Fall die Gewährung eines Skontos von 3 %

für die fristgerechte Zahlung einer Teilrechnung innerhalb von vier

Wochen ab Rechnungslegung vereinbart. Der dieser Skontogewährung

zugrundeliegende Zweck sei von Seite des Auftragnehmers gesehen darin

gelegen, die beklagte Partei zur fristgerechten Bezahlung der

jeweiligen Teilrechnungen zu veranlassen und sich Mahnungen oder

sonstige Betreibungen zu ersparen. Im Falle einer Skontovereinbarung

für den Fall der fristgerechten Zahlung des Gesamtentgeltes trete die

vorgesehene Bedingung für die Berechtigung eines Skontoabzuges erst

mit der Zahlung des noch offenen Entgelts innerhalb der vorgesehenen

Frist ein. Im hier zu beurteilenden Fall hätten die Parteien jedoch

ausdrücklich vereinbart, daß die Bedingung für den Abzug eines

Skontos bei einer Teilrechnung bereits mit der fristgerechten

Bezahlung dieser Teilrechnung eintrete. Diese Vereinbarung hätte auch

vom Kläger nur so aufgefaßt werden können, daß die beklagte Partei

mit der fristgerechten Zahlung einer Teilrechnung die Berechtigung

für den Skontoabzug bereits erworben habe, unabhängig davon, ob

spätere Zahlungen fristgerecht erfolgen. Für die Richtigkeit dieser

Erwägung spreche auch, daß die beklagte Partei bei verspäteter

Zahlung der Teilrechnungen und fristgerechter Zahlung der

Schlußrechnung den vorgesehenen Skontoabzug vereinbarungsgemäß nur

vom Schlußrechnungsbetrag und nicht auch von den bereits geleisteten

Teilzahlungen vornehmen hätte dürfen.

Der Zuspruch eines Teilbetrages von S 55.080,- samt Anhang (Skontoabzug für die ersten vier Teilrechnungen) sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung gesonderter Skontovereinbarungen für Teilrechnungen und Schlußrechnung nicht vorliege.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision der klagenden Partei wurde dem Beklagtenvertreter am 13.2.1995, dem Vertreter des Nebenintervenienten am 14.2.1995 zugestellt.

Die beklagte Partei beantragte in der in offener Frist erstatteten Revisionsbeantwortung dem Rechtsmittel der klagenden Partei keine Folge zu geben.

Der Nebenintervenient überreichte die Revisionsbeantwortung am 14.3.1995 beim Erstgericht. Für den einfachen Nebenintervenienten beginnt aber die Rechtsmittelfrist und auch die Frist für eine von ihm einzubringende Gegenschrift zu einem Rechtsmittel mit der Zustellung der Entscheidung bzw. dem Rechtsmittel an die Hauptpartei

zu laufen und endet mit dem Fristablauf für diese (JBl 1979, 34;

Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 19). Es begann somit die Frist

zur Erstattung der Revisionsbeantwortung für den Nebenintervenienten mit Zustellung der Revision an den Vertreter der beklagten Partei am 13.2.1995 zu laufen, sodaß die am 14.3.1995 überreichte Revisionsbeantwortung verspätet ist.

Die klagende Partei weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß die Zahlung der fünften Teilrechnung bzw. der Umsatzsteuerabschlagsrechnung nicht nur außerhalb der Skontofrist sondern überhaupt mit Verzug erfolgte. Mangels anderer Vereinbarung sei im Sinne der Entscheidung JBl 1990, 248 davon auszugehen, daß das Skonto von der klagenden Partei nur dann gewährt werden sollte, wenn der gesamte Kaufpreis bzw. das gesamte Entgelt innerhalb der gesetzten Frist erbracht werde. Dies sei aber nicht geschehen. Die beklagte Partei sei daher nicht berechtigt gewesen, das Skonto früher geleisteter Teilzahlungen bei ihrer Restzahlung in Abzug zu bringen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang der Schuldner einen Skontovorteil verliere, wenn er Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahle, komme es nicht darauf an, ob zwischen den Streitteilen vereinbart war, ob bereits bei den einzelnen Teilrechnungen ein Skontoabzug berücksichtigt werden durfte. Aus der Tatsache, daß der beklagten Partei eingeräumt war, bereits bei Zahlung von Teilrechnungen ein Skonto in Abzug zu bringen, lasse sich nicht ableiten, daß das Skonto für die Teilrechnungen, die innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden, quasi "zementiert" bleibe, auch wenn die beklagte Partei diverse andere Teilrechnungen nicht innerhalb der Skontofrist bezahle.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist gemäß §

510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen

Urteils zu verweisen. Das Berufungsgericht hat richtig dargelegt, daß

anders als im Fall, der der Entscheidung JBl 1990, 248 zugrunde

liegt, im vorliegenden Fall die Gewährung eines Skontos von 3 % für die fristgerechte Zahlung einer Teilrechnung innerhalb von vier Wochen ab Rechnungslegung vereinbart war. Wenn daher die beklagte Partei die ersten vier Teilrechnungen jeweils innerhalb der Frist für die Gewährung des Skontos bezahlte, war sie auch berechtigt, das vereinbarte Skonto von jeder einzelnen Teilrechnung in Abzug zu bringen. Daß die beklagte Partei bei verspäteter Zahlung einer weiteren Teilrechnung des für den Fall fristgerechter Bezahlung früherer Teilrechnungen gewährten Skontos wieder verlustig gehen sollte, wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung einer Skontoabzugsmöglichkeit für jede einzelne Teilrechnung, daß für die Berechtigung des Skontoabzuges nur zu prüfen ist, ob die einzelne Teilrechnung, für welche der Abzug getätigt wurde, fristgerecht bezahlt wurde oder nicht. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kann eine derartige Vereinbarung nur so ausgelegt werden, daß für jede einzelne Teilrechnung entscheidend ist, ob die Zahlung innerhalb der für die Gewährung eines Skontos vereinbarten Frist erfolgte oder nicht.

Der unberechtigten Revision der klagenden Partei war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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