Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat das erstgerichtliche Urteil, das in Ansehung der Entscheidung in der Hauptsache sowie des den Erstbeklagten sowie die zweitbeklagte Partei betreffende Kostenentscheidung als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, in Ansehung der Kostenersatzverpflichtung der drittbeklagten Partei aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung über die Verfahrenskosten aufgetragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (auch in Ansehung der drittbeklagten Partei) anstrebt. Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (stRsp; RIS-Justiz RS0044233). Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt (3 Ob 241/01i u.a.). Der Rekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
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