Rechtssatz
Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.
8 Ob 575/78 | OGH | 26.01.1979 |
Veröff: EFSlg 33958 |
1 Ob 549/80 | OGH | 30.04.1980 |
Veröff: JBl 1981,36 = ZfRV 1980,296 (Anmerkung ablehnend Hoyer) = EFSlg 36333 |
6 Ob 750/82 | OGH | 16.12.1982 |
Veröff: EFSlg 41241 |
1 Ob 644/83 | OGH | 01.06.1983 |
nur: Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben. (T1) |
6 Ob 506/84 | OGH | 08.03.1984 |
nur T1 |
3 Ob 534/85 | OGH | 13.11.1985 |
Auch; nur: Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört haben. (T2); Beisatz: Wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig - seelisch - körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. (T3) |
7 Ob 645/87 | OGH | 09.07.1987 |
nur T2; nur: Wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat. (T4) |
6 Ob 326/00k | OGH | 17.01.2001 |
nur T1; Beisatz: Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (so bereits 5 Ob 132/00y). (T5) |
1 Ob 202/01i | OGH | 17.08.2001 |
nur T1; Beisatz: Selbst wenn eine "geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft" nie bestanden haben sollte, genügt ein als schwere Eheverfehlung zu wertendes Verhalten des Ehepartners, um die von § 49 EheG geforderte Zerrüttungswirkung herbeizuführen. (T6) |
5 Ob 143/10f | OGH | 31.08.2010 |
Auch; Beisatz: Wird das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten niemals aufgenommen wurde, wurde von der Rechtsprechung darin ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung angenommen. (T7) |
5 Ob 165/15y | OGH | 23.11.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass ein Ehegatte dem anderen in Bezug auf dessen berufliche Fähigkeiten Bewunderung entgegen bringt und deren berufliche Zusammenarbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses funktioniert, ist kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch einer ehelichen Lebensgemeinschaft. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die Ehegatten lebten seit Jahren getrennt und die außereheliche Beziehung eines Ehegatten war bis zuletzt aufrecht. (T9) |
2 Ob 236/22b | OGH | 17.01.2023 |
nur T1; Beisatz: Hier: Keine unheilbare Zerrüttung bei neuerlicher Annäherung der Ehegatten und "nochmaligen Versuchen". (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0070OB00152_7500000_001
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