OGH 6Ob326/00k

OGH6Ob326/00k17.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael T*****, ***** vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ilse T*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2000, GZ 42 R 435/00g-46, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 24. Juli 2000, GZ 2 C 141/98b-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Während die Wertung, ob die wesentliche Grundlage für die Fortführung der Ehe bei einem Teil subjektiv zu bestehen aufgehört hat, dem irrevisiblen Tatsachenkomplex zuzurechnen ist (8 Ob 2119/96t = SZ 70/19), stellt die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0043432; 10 Ob 258/99k). Unheilbare Ehezerrüttung im Sinn des § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0056832). Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (5 Ob 132/00y). Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalles ist den Vorinstanzen, die die aufgezeigten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet haben, nicht vorzuwerfen.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen nicht vorhanden ist, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (RIS-Justiz RS0056939; RIS-Justiz RS0056921). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werden kann, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist.

Der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Ehe hier bereits vor dem Auszug des Klägers unheilbar zerrüttet war, steht auch die Entscheidung 7 Ob 13/00p, auf die sich die Beklagte zur Unterstützung ihres gegenteiligen Rechtsstandpunktes beruft, nicht entgegen, weil dort ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt (harmonischer und durch keinerlei Eheverfehlungen getrübter Verlauf der Ehe bis zum Auszug des Mannes) zu beurteilen war.

Den weiteren Revisionsausführungen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die in der Berufung der Beklagten enthaltene Beweisrüge damit abgetan habe, dass diese nicht im Sinn des § 471 ZPO gesetzmäßig ausgeführt worden sei, ist zu erwidern, dass das Berufungsgericht damit nur eine Hilfsbegründung herangezogen hat und im Übrigen ausreichend deutlich darlegte, dass und aus welchen Gründen es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich erachtete. Ob die auf die Beweisrüge der Berufung Bezug nehmende Begründung des Berufungsgerichtes ihrerseits richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (2 Ob 2032/96d; 8 ObA 266/98w, 9 ObA 232/00h).

Daher erweist sich die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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