OGH 8ObA266/98w

OGH8ObA266/98w22.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Mag. Dagmar Armitter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****gesmbH, *****, vertreten durch Mag. Erhard d'Aron, Wirtschaftskammer Wien, 1041 Wien, Schwarzenbergplatz 14, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 589.092 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 1998, GZ 8 Ra 160/98b-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Februar 1998, GZ 6 Cga 96/96x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.618,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.603,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Revision behauptete Mangel des Berufungsverfahrens - das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der in der Berufung erhobenen Beweisrüge auseinandergesetzt - liegt nicht vor. Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268; zuletzt 8 ObA 403/97s). Ob die vom Berufungsgericht dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043371, zuletzt 8 ObA 248/97x). Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043131; zuletzt 8 ObA 248/97x).

Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Inhalt der Beil ./D nicht unrichtig wiedergegeben. Daß es aus dieser Urkunde über den Inhalt des darin wiedergegebenen "Dreiergesprächs" vom Revisionswerber nicht geteilte Schlußfolgerungen zog, verwirklicht den geltend gemachten Revisionsgrund nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, das Verhalten des Klägers habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Die vom Berufungsgericht nicht übernommene erstgerichtliche Feststellung, wonach N***** versucht habe, die Stelle Z*****'s mit anderen Mitarbeitern zu besetzen und gesagt habe, man müsse weiter suchen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. Selbst wenn diese Feststellung nicht zutrifft, ändert dies nichts daran, daß der Kläger keine Weisung erhalten hat, Z***** wieder einzustellen. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß eine endgültige Entscheidung über eine Wiedereinstellung Z*****'s gefallen wäre bzw daß der Kläger von einer solchen Entscheidung gewußt hätte. Daß er Z***** nicht einstellte, vermag daher die Entlassung nicht zu rechtfertigen.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung des Operating-Bereichs an N***** ignoriert die Revisionswerberin die Feststellung, daß insofern noch keine definitive Entscheidung gefallen war. Daß der Kläger vor einer solchen Entscheidung vorschlägt, diesen Bereich (zumindest bis zur Erstellung des Jahresabschluß) zu behalten - nichts anderes wurde festgestellt - verwirklicht keinen Entlassungsgrund.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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