Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht gab der auf Zuspruch von S 108.522,89 brutto abzüglich S 14.825,-- netto sA gerichteten Klage im Umfang von S 105.475,01 brutto abzüglich S 14.825,-- netto sA statt; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils erhob die Beklagte Berufung mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es erachtete die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge als unberechtigt und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Eine rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unterließ es mit dem Hinweis, daß die Berufungswerberin keine Rechtsrüge erhoben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig behandelt habe. Dazu folgt eine ausführliche Erörterung der Beweisergebnisse, aus der die Revisionswerberin die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen folgert.
Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzt (1 Ob 566/95; RIS-Justiz 0043162). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (10 ObS 165/94; RIS-Justiz 0043268).
Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und den dagegen in der Berufung erhobenen Argumenten auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 11/95; RIS-Justiz 0043371). Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (10 ObS 2049/96p; RIS-Justiz 0043131).
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Berufung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine (nicht als solche bezeichnete) Rechtsrüge enthalte, da ausgeführt worden sei, daß "im Falle einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung" von einer gerechtfertigten Entlassung auszugehen sei. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt aber nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 471). Derartiges hat aber die Beklagte in ihrer Berufung nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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